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Änderung Anlage 1 BtMKostV vom 15.08.2013

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Anlage 1 BtMKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 BtMKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Gebührennummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro

1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes |

1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190

1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380

1.1.3 | Binnenhandel | 470

1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 7.050

1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 830

1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 12.450

1.2 | Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 150

1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 150

1.2.3 | Erwerb | 150

1.2.4 | Abgabe | 150

1.2.5 | Einfuhr | 150

1.2.6 | Ausfuhr | 150

1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene
Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380

1.3.2 | Einfuhr | 400

1.3.3 | Ausfuhr | 400

(Text neue Fassung)

1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240

1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480

1.1.3 | Binnenhandel | 590

1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 8.850

1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1.040

1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 15.600

1.2 | Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190

1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190

1.2.3 | Erwerb | 190

1.2.4 | Abgabe | 190

1.2.5 | Einfuhr | 190

1.2.6 | Ausfuhr | 190

1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes)
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480

1.3.2 | Einfuhr | 500

1.3.3 | Ausfuhr | 500

2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des | 70

2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke
oder des
Apothekenbetreibers | 35

3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
werden
folgende Gebühren erhoben: |

3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitun-
gen
| entsprechend
Gebührennummer 1



2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des | 250

2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer
Apotheke oder eines
Apothekenbetreibers | 110

3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel-
gesetzes werden
folgende Gebühren erhoben: |

3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei-
tungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
| entsprechend
Gebührennummer 1

3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der
Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

vorherige Änderung nächste Änderung

3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, | 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1



3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1 | Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung | 75

4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 150



4.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung | 90

4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190

5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs-
mittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2
Nummer
2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150

7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungs-
mittelgesetzes
| 150

8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes | 200 bis 4.000

9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhr-
genehmigung
nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung
nach
§ 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung,
je
Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung | 60

10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen
je
angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je an-
gefangene
500 Stück | 30



6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9
Absatz
2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 190

7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des
Betäubungsmittelgesetzes
| 150

8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes | 660 bis 15.000

9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer
Ausfuhrgenehmigung
nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr-
genehmigung nach
§ 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außen-
handelsverordnung, je
Betäubungsmittel oder je ausgenommene
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes)
| 70

10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei-
tungen je
angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen
je angefangene
500 Stück | 60

11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen |

11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500

11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250

vorherige Änderung

11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers | 150 bis 1.500



11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) | 500 bis 5.000