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Synopse aller Änderungen der BtMKostV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BtMKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BtMKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | BtMKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für Prüfungen und Untersuchungen, für die Bearbeitung von Anträgen sowie für andere Amtshandlungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage. | (Text neue Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage. |
§ 2 Gebühren in besonderen Fällen | |
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Genehmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu 25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. | Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Genehmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu 25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. |
§ 3 Gebühren in Widerspruchsverfahren | |
(1) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für die angefochtene Amtshandlung festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | (1) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. |
(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1. (3) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages. Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben. (4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens 100 Euro. (5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen, ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht unterschritten werden. | |
§ 4 Ermäßigungen | |
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht. | Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht. |
§ 5 Übergangsvorschrift | |
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist. | Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist. |
Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Gebührennummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro | Gebührennummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes | 1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | 1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380 1.1.3 | Binnenhandel | 470 1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 7.050 1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 830 1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 12.450 1.2 | Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe- cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | 1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 150 1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 150 1.2.3 | Erwerb | 150 1.2.4 | Abgabe | 150 1.2.5 | Einfuhr | 150 1.2.6 | Ausfuhr | 150 1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | 1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380 1.3.2 | Einfuhr | 400 1.3.3 | Ausfuhr | 400 2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs- mittelgesetzes | 2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun- des | 70 2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers | 35 3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: | 3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitun- gen | entsprechend Gebührennummer 1 3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: | 4.1 | Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck- setzung erfolgt, je Änderung | 75 4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 150 5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs- mittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150 7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungs- mittelgesetzes | 150 8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs- mittelgesetzes | 200 bis 4.000 9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhr- genehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung | 60 10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu- bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je an- gefangene 500 Stück | 30 | |
11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen | | 11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250 11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers | 150 bis 1.500 |
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