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Änderung § 1 BtMKostV vom 15.08.2013
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§ 1 BtMKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 BtMKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für Prüfungen und Untersuchungen, für die Bearbeitung von Anträgen sowie für andere Amtshandlungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage. | (Text neue Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage. |
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