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Änderung Anlage 1 BtMKostV vom 15.08.2013

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Anlage 1 BtMKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 BtMKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung


Gebührennummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro

(Text neue Fassung)


Gebührennummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro

1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes |

1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190

1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380

1.1.3 | Binnenhandel | 470

1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 7.050

1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 830

1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 12.450

1.2 | Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 150

1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 150

1.2.3 | Erwerb | 150

1.2.4 | Abgabe | 150

1.2.5 | Einfuhr | 150

1.2.6 | Ausfuhr | 150

1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene
Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380

1.3.2 | Einfuhr | 400

1.3.3 | Ausfuhr | 400

2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes |

2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des | 70

2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke
oder des Apothekenbetreibers | 35

3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
werden folgende Gebühren erhoben: |

3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitun-
gen | entsprechend
Gebührennummer 1

3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der
Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, | 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: |

4.1 | Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung | 75

4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 150

5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs-
mittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2
Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150

7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungs-
mittelgesetzes | 150

8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes | 200 bis 4.000

9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhr-
genehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung
nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung,
je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung | 60

10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen
je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je an-
gefangene 500 Stück | 30

vorherige Änderung

11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen |



11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |

11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500

11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250

11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers | 150 bis 1.500



 (keine frühere Fassung vorhanden)