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Änderung Anlage 1 BtMKostV vom 15.08.2013
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Anlage 1 BtMKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage 1 BtMKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Gebührennummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro | (Text neue Fassung) Gebührennummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes | 1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | 1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380 1.1.3 | Binnenhandel | 470 1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 7.050 1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 830 1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 12.450 1.2 | Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe- cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | 1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 150 1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 150 1.2.3 | Erwerb | 150 1.2.4 | Abgabe | 150 1.2.5 | Einfuhr | 150 1.2.6 | Ausfuhr | 150 1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | 1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380 1.3.2 | Einfuhr | 400 1.3.3 | Ausfuhr | 400 2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs- mittelgesetzes | 2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun- des | 70 2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers | 35 3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: | 3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitun- gen | entsprechend Gebührennummer 1 3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: | 4.1 | Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck- setzung erfolgt, je Änderung | 75 4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 150 5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs- mittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150 7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungs- mittelgesetzes | 150 8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs- mittelgesetzes | 200 bis 4.000 9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhr- genehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung | 60 10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu- bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je an- gefangene 500 Stück | 30 | |
11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen | | 11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250 11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers | 150 bis 1.500 |
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