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§ 2 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 7847-19-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 11.07.2009; FNA: 7847-19-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Aufzeichnungspflichten
(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:
- 1.
- den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,
- 2.
- die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden Angaben andererseits ermöglicht,
- 3.
- im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer,
- 4.
- auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere sowie
- 5.
- die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben.
(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden Angaben zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken.
(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung V. v. 22. Juli 2015 BGBl. I S. 1408 m.W.v. 1. August 2015
Frühere Fassungen von § 2 RiFlEtikettV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 22.07.2015 BGBl. I S. 1408 |
aktuell vorher | 26.02.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 17.02.2011 BGBl. I S. 266 |
aktuell | vor 26.02.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 RiFlEtikettV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiFlEtikettV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 RiFlEtikettV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.11.2024)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 1. RiFlEtikettVÄndV
... Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Artikel 1 RiFlEtikettVuaÄndV Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
... Wörter „, in der Fleisch vermarktet wird," eingefügt. 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie" ...
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