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Änderung § 10 RiFlEtikettV vom 26.02.2011
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§ 10 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung | § 10 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, einen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Ergebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zuwiderhandelt, | |
(Text alte Fassung) 7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. | (Text neue Fassung) 7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder 10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt. |
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