§ 5 BBG ... berufen werden 1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll, 2. auf Probe, wenn der Beamte a) zur späteren ... oder 2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll. (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben ... (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter. (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen ...