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Änderung § 4 SDLWindV vom 01.07.2010
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§ 4 SDLWindV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 4 SDLWindV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Text alte Fassung) § 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt | (Text neue Fassung)§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt |
Der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht auch dann, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden: | Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden: |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und | |
2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt. | 2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des Transmission-Codes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt. |
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