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Änderung § 4 SDLWindV vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 4 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt


(Text neue Fassung)

§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht auch dann, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:



Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und

vorherige Änderung

2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.



2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des Transmission-Codes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.

(heute geltende Fassung)