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Änderung Anlage 3 SDLWindV vom 12.02.2015

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Anlage 3 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2015 geltenden Fassung
Anlage 3 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3


1. Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden.

2. Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch oberhalb der Grenzlinie 1, die nach Bild 3.5 im Abschnitt 3.3.13.5 des TransmissionCodes 2007 (für Anlagen des Typs 2) beschrieben sind, müssen ohne Netztrennung durchfahren werden.

Der Blindleistungsbezug darf nicht zur Auslösung des Blindleistungs-Unterspannungsschutzes führen.

Nicht eingehalten werden muss die Anforderung im Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 2 des TransmissionCodes 2007, dass von den Aus-Hilfskontakten der Leistungsschalter auf der Ober- oder der Unterspannungsseite des Netztransformators ein Abfahr- und Ausschaltbefehl auf alle einzelnen Generatoren der Anlage gegeben wird, so dass der Inselbetrieb spätestens nach drei Sekunden beendet ist.

(Text alte Fassung)

3. Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz (Q ➔ & U<) muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011 festgelegt.

(Text neue Fassung)

3. Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz (Q ➔ & U<) muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 festgelegt.

4. Eine Trennung vom Netz bei Frequenzen zwischen 47,5 Hz und 51,0 Hz ist nicht erlaubt.

5. Bei einer Verfügbaren Wirkleistung Pvb von größer oder gleich der Hälfte der Verfügbaren installierten Wirkleistung (Pvb ≥ 50 % Pbb inst), bei einer Frequenz von mehr als 50,2 Hz und weniger als 51,0 Hz muss die Momentane Wirkleistung Pmom jeder einzelnen Windenergie-Erzeugungseinheit mit einem Gradienten von 40 % der Verfügbaren Wirkleistung Pvb der Windenergie-Erzeugungseinheiten je Hz abgesenkt werden können.

Zwischen 51,0 Hz und 51,5 Hz sind die Überfrequenzschutzeinrichtungen der einzelnen Einheiten einer Windenergie-Erzeugungsanlage unter Ausnutzung des ganzen Bereichs gestaffelt so einzustellen, dass bei einer Frequenz von 51,5 Hz alle Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Netz getrennt worden sind.

6. Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.

7. Die zu ändernden Einstellungen des Entkupplungsschutzes werden vom Netzbetreiber vorgegeben.



(heute geltende Fassung) 
 

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