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§ 4 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
- 1.
- für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
- b)
- Wirtschaftszweig,
- c)
- Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
- d)
- Ausbildung,
- e)
- ausgeübter Beruf,
- f)
- Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
- 2.
- für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),
- b)
- höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
- letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 3.
- für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
- b)
- höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
- letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 4.
- für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
- a)
- Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c)
- Familienname und Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Tag der Geburt.
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Zitierungen von § 4 ZensG 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZensG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZensG 2011 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
... (§ 3), 2. Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 ), 3. Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz ...
§ 9 ZensG 2011 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
... Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 ...
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
... Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die ...
§ 20 ZensG 2011 Datenübermittlungen
... Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8857/a162005.htm