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Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
- 1.
- Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3),
- 2.
- Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4),
- 3.
- Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5),
- 4.
- Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (§ 6),
- 5.
- Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung (§ 7),
- 6.
- Erhebungen von Angaben über Bewohner an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 8),
- 7.
- ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14),
- 8.
- Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17).
(3) Der Zensus dient:
- 1.
- der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen,
- 2.
- der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie
- 3.
- der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. 2Zur Bevölkerung zählen
- 1.
- die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Berichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,
- 2.
- die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) sowie ihre dort ansässigen Familien.
(2) 1Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. 2Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. 3Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes anzugeben.
(3) 1Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. 2Ausgenommen sind Gebäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden und auf Grund internationaler Vereinbarungen unverletzlich sind.
(4) 1Unter „Wohnung" sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Berichtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. 2Zur Wohnung gehören auch gesondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). 3Eine Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche oder Kochnische enthalten. 4Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Bewohner ihre Wohnung betreten und verlassen können, ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts gehen zu müssen.
(5) 1Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte. 2Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen. 3Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind, werden als Notunterkünfte gezählt. 4Sensible Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. 5Anschriften, unter denen Personen auf Grund der Meldepflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den Sonderbereichen zugeordnet.
(6) 1Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. 2Davon kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.
Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
§ 3 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:
- 1.
- Ordnungsnummer im Melderegister,
- 2.
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- 3.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 4.
- Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 5.
- Tag der Geburt,
- 6.
- Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
- 7.
- Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
- 8.
- bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
- 9.
- Geschlecht,
- 10.
- Staatsangehörigkeiten,
- 11.
- Familienstand,
- 12.
- Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
- 13.
- Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
- 14.
- Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
- 15.
- Tag des Beziehens der Wohnung,
- 16.
- Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
- 17.
- Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
- 18.
- Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- 19.
- Tag des Wohnungsstatuswechsels,
- 20.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
- 21.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
- 22.
- Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 23.
- Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 24.
- Anschrift des Wohnungsgebers,
- 25.
- Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
- 26.
- Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
- 27.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:
- 1.
- zum Stichtag 1. November 2010,
- 2.
- zum Berichtszeitpunkt,
- 3.
- zum Stichtag 9. August 2011
(3) Für die in das Ausland entsandten
- 1.
- Angehörigen der Bundeswehr,
- 2.
- Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
- 3.
- Angehörigen der Polizeibehörden,
- 4.
- Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
- 5.
- Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.
(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.
(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.
(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.
(7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
- 1.
- für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
- b)
- Wirtschaftszweig,
- c)
- Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
- d)
- Ausbildung,
- e)
- ausgeübter Beruf,
- f)
- Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
- 2.
- für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),
- b)
- höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
- letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 3.
- für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
- b)
- höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
- letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 4.
- für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
- a)
- Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c)
- Familienname und Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Tag der Geburt.
§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale:
- a)
- amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,
- b)
- die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,
- c)
- staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,
- d)
- Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,
- 2.
- als Hilfsmerkmale:
- a)
- Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c)
- Familienname und Vornamen,
- d)
- Tag der Geburt,
- e)
- Geschlecht,
- f)
- Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,
- g)
- Berichts- oder Dienststellennummer.
§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
§ 6 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
- für Gebäude:
- a)
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Art des Gebäudes,
- c)
- Eigentumsverhältnisse,
- d)
- Gebäudetyp,
- e)
- Baujahr,
- f)
- Heizungsart,
- g)
- Zahl der Wohnungen,
- 2.
- für Wohnungen:
- a)
- Art der Nutzung,
- b)
- Eigentumsverhältnisse,
- c)
- Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,
- d)
- Fläche der Wohnung,
- e)
- WC,
- f)
- Badewanne oder Dusche,
- g)
- Zahl der Räume.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- 4.
- soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
- 5.
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 7 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. 2Die Erhebung dient:
- 1.
- in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
- 2.
- in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(2) 1Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. 2Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. 3Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.
(3) 1Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. 2Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. 3Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. 4Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. 5Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. 6Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. 7Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(4) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
- Wohnungsstatus,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- nichteheliche Lebensgemeinschaften,
- 7.
- für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
- 8.
- Zahl der Personen im Haushalt,
- 9.
- Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
- 10.
- Stellung im Beruf,
- 11.
- ausgeübter Beruf,
- 12.
- Wirtschaftszweig des Betriebes,
- 13.
- Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
- 14.
- Haupterwerbsstatus,
- 15.
- höchster allgemeiner Schulabschluss,
- 16.
- höchster beruflicher Bildungsabschluss,
- 17.
- aktueller Schulbesuch,
- 18.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 19.
- Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).
(5) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname und Vornamen,
- 2.
- Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
- 3.
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- 4.
- Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 5.
- für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.
(6) 1Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 8 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Staatsangehörigkeiten,
- e)
- Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
- f)
- Geburtsstaat,
- g)
- ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
- h)
- Wohnungsstatus,
- 2.
- als Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Geburtsort.
(2) 1Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. 2Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. 3Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.
§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zusammen.
(2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.
(3) 1Die statistischen Ämter der Länder führen die aus der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Datensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Absätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen. 2Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. 3Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen:
- 1.
- Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung:
- a)
- Name und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- b)
- Zahl der Bewohner je Wohnung, soweit bekannt,
- c)
- Art der Nutzung,
- d)
- Fläche der Wohnung,
- e)
- Zahl der Räume,
- 2.
- Merkmale aus den Melderegistern:
- a)
- Ordnungsnummer der Person im Melderegister,
- b)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- c)
- Tag der Geburt,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Staatsangehörigkeiten,
- f)
- Familienstand,
- g)
- Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
- h)
- Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
- i)
- Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
- j)
- Tag des Beziehens der Wohnung,
- k)
- Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
- l)
- Zuzug aus dem Ausland,
- m)
- Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
- n)
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Tag der Geburt und Ordnungsnummer der Kinder sowie Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer des gesetzlichen Vertreters,
- o)
- Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- p)
- Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- q)
- Anschrift der wohnungsgebenden Person,
- r)
- Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister.
Abschnitt 3 Organisation
§ 10 Erhebungsstellen
(1) 1Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. 2Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
(2) 1Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. 3Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 4Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
---
- Anm.
- d. Red.:
- -
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) B. v. 17. Mai 2011 BGBl. I S. 842 m.W.v. 19. Oktober 2010
§ 11 Erhebungsbeauftragte
(1) 1Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. 2Sie sind von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.
(2) 1Bund und Länder benennen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. 2Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. 3Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. 4Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.
(3) 1Erhebungsbeauftragte sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren und auch solche Tatsachen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden. 2Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 3Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. 4Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.
(4) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden
- 1.
- zur Feststellung des Auskunftspflichtigen nach § 18 Absatz 2,
- 2.
- um bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Antworten ersatzweise Befragungen nach § 18 Absatz 2 Satz 8 durchzuführen.
(6) 1Bei der Haushaltsstichprobe nach § 7 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 mündlich mitzuteilen. 2Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. 3Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(7) 1Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. 2Bei Erhebungen in nichtsensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b mündlich mitzuteilen. 3Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen. 4Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(8) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 können Erhebungsbeauftragte für Begehungen nach § 14 Absatz 3 eingesetzt werden.
(9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Absatz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere dann eingesetzt werden, wenn ein schriftliches Erhebungsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(10) 1Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzuteilen. 2Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. 3Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(11) 1Die Erhebungsbeauftragten erhalten zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften. 2Dieser Auszug enthält für die unter der Anschrift gemeldeten Personen die Angaben zu Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz, Geschlecht, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeiten sowie die Angaben zur Anschrift.
§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet.
(2) 1Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit verbundene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 zuständig. 2Bei den Zusammenführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und Gebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen.
(3) Das Statistische Bundesamt stellt das Metadatensystem für den Zensus bereit.
(4) 1Das Statistische Bundesamt stellt die Informationstechnik für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. 2Die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2 obliegt den statistischen Ämtern der Länder. 3Die melde- und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem Anschriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Statistischen Bundesamt bereitgehalten wird. 4Der Referenzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhebungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend durch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind abzustimmen.
(5) 1Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 wird um das Ergebnis der Abgleiche ergänzt. 2Dabei festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen, werden von den statistischen Ämtern geklärt und in den Referenzdatenbestand eingearbeitet.
(6) 1Das Statistische Bundesamt gewährt den statistischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. 2Die statistischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die Durchführung und Aufbereitung der Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16.
(7) 1Die statistischen Ämter der Länder nehmen die informationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. 2Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3. 3Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsdatenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
(8) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absätzen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. 2Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Daten von den anderen statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden können. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
§ 13 Ordnungsnummern
(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.
(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.
(3) 1Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. 2Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die statistischen Ämter der Länder überprüfen bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Vermessungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Meldebehörden (§ 5 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) aufgenommen wurden, ob es sich dabei um Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum oder bewohnten Unterkünften handelt. 2Die statistischen Ämter der Länder stellen die hierbei festgestellten Wohnanschriften bis zum 30. Juli 2010 in das Anschriften- und Gebäuderegister ein.
(2) 1Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwendet werden. 2Führt die Prüfung auf Grundlage der Daten nach Satz 1 zu keinem Ergebnis, dürfen die statistischen Ämter der Länder für die Prüfung erforderliche Angaben, die nicht personenbezogen sein dürfen, aus Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen erheben und verwenden. 3Die nach Satz 2 zuständigen Stellen übermitteln die Angaben auf Ersuchen an die statistischen Ämter der Länder; soweit Daten der Bauleitplanung betroffen sind, gilt das nur, wenn die Datenübermittlung durch Landesgesetz angeordnet ist.
(3) 1Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 führen die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der verbleibenden Anschriften eine schriftliche Erhebung bei den in § 18 Absatz 2 bezeichneten Personen durch. 2Führt diese zu keinem Ergebnis, sind Begehungen durchzuführen. 3Eine Begehung im Sinne des Satzes 2 ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil.
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.
(2) 1Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. 2Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. 3Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. 4Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) 1Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. 2Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Staatsangehörigkeiten,
- e)
- Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Geburtsort,
- d)
- Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern bestehen. 2Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Wohnungsstatus,
- e)
- Staatsangehörigkeiten,
- f)
- Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Anschrift.
§ 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten. 2Die Dokumentationen sind den statistischen Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prüfen. 3Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen Ämter der Länder.
(2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl sind mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchstens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewählten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.
(3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Gemeinden unter 10.000 Einwohnern zugrunde liegen, führen die statistischen Ämter der Länder repräsentative Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3 Prozent der Einwohner durch.
(4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person folgende Angaben erhoben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Wohnungsstatus,
- e)
- Staatsangehörigkeiten,
- f)
- Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Anschrift.
(5) 1Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. 2In dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. 3Insbesondere ist darzustellen
- 1.
- von welchen Annahmen bei der Entwicklung des Stichprobenverfahrens ausgegangen worden ist und inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichprobenerhebung bestätigt worden sind,
- 2.
- nach welchen wissenschaftlichen Standards das Stichprobenverfahren ausgestaltet worden ist,
- 3.
- ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe Anlass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Sicherung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse anzupassen.
Abschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.
(2) 1Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. 2Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. 3Für die Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. 4Mit gewerblichen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen können die statistischen Ämter der Länder Sondervereinbarungen über die Form der Auskunftserteilung schließen. 5Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer und Eigentümerinnen zu erteilen. 6Gehört eine nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mitzuteilen. 7Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunftspflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann. 8Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden.
(3) 1Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen. 2Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. 3Die Auskunftspflicht über Minderjährige oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. 4Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt.
(4) 1Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. 2Die weiteren Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. 3Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. 4Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen.
(5) 1Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Absatz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich wohnenden Personen, auch für eigene minderjährige Kinder, die unter derselben Anschrift wohnen. 2Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffenen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. 3Für volljährige Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatzweise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. 4Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. 5Die Auskunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr bekannten Daten. 6Soweit die Leitung der Einrichtung zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informieren.
(6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15 Absatz 4 sind die betroffenen Personen.
(7) 1Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen Anschriften wohnen. 2Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. 3Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. 4Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. 5Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.
§ 19 Löschung *)
(1) 1Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. 2Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. 3Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit siehe Anordnung des BVerfG B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492, 1), Verlängerung B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492, 2), B. v. 21. August 2016 (BGBl. I S. 2030), B. v. 26. Januar 2017 (BGBl. I S. 134), B. v. 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2202), B. v. 21. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4042) und B. v. 8. Juni 2018 (BGBl. I S. 854)
Text in der Fassung der Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/15 - (zu § 19 des Zensusgesetzes 2011) B. v. 8. Juni 2018 BGBl. I S. 854 m.W.v. 15. Juni 2018
§ 20 Datenübermittlungen
(1) 1Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. 2Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhandenen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durchzuführen.
(2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 21 Information der Öffentlichkeit
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.
(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.
§ 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) 1Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen „Straße" und „Hausnummer" oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. 2Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. 3Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. 2Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. 3Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. 4Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. 5Die Merkmale für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
§ 25 Finanzzuweisung
1Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2011 eine Finanzzuweisung in Höhe von 250 Millionen Euro. 2Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2010 festzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8857/index.htm