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§ 13 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 13 Ordnungsnummern



(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.

(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.

(3) 1Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. 2Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

 
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