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§ 15 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.
(2) 1Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. 2Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. 3Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. 4Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) 1Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. 2Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Staatsangehörigkeiten,
- e)
- Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Geburtsort,
- d)
- Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.
Zitierungen von § 15 ZensG 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ZensG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ZensG 2011 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
... 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zusammen. (2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den ...
§ 10 ZensG 2011 Erhebungsstellen (vom 19.10.2010)
... Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. Den Erhebungsstellen ...
§ 11 ZensG 2011 Erhebungsbeauftragte
... Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt ... § 14 Absatz 3 eingesetzt werden. (9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Absatz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere dann eingesetzt werden, wenn ein ... zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften. ...
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
... der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16. (7) Die statistischen Ämter der Länder ...
§ 18 ZensG 2011 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
... darüber zu informieren. (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15 Absatz 4 sind die betroffenen Personen. (7) Auskunftspflichtig für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - (zu § 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absatz 2 und 3 und § 19 des Zensusgesetzes 2011 sowie § 15 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011)
B. v. 11.10.2018 BGBl. I S. 1713
Entscheidung BVerfGE20180919
... veröffentlicht: 1. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8857/a162016.htm