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§ 8 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen



(1) 1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
Monat und Jahr der Geburt,

b)
Geschlecht,

c)
Familienstand,

d)
Staatsangehörigkeiten,

e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,

f)
Geburtsstaat,

g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,

h)
Wohnungsstatus,

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,

b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

c)
Geburtsort.

(2) 1Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. 2Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. 3Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) 1In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. 2In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.



 

Zitierungen von § 8 ZensG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZensG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZensG 2011 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
... Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 8 ), 7. ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und ...
§ 7 ZensG 2011 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
... den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem ...
§ 8 ZensG 2011 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
... Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. ...
§ 9 ZensG 2011 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
... 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8 , 15 und 16 zusammen. (2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den ...
§ 10 ZensG 2011 Erhebungsstellen (vom 19.10.2010)
... Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 , 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. Den ...
§ 11 ZensG 2011 Erhebungsbeauftragte
... Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes ... die Auskunftspflichtigen einverstanden sind. (7) Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Bei Erhebungen in nichtsensiblen ... nichtsensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 ... zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b mündlich mitzuteilen. Die ... zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften. ...
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
... aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8 , 15 Absatz 4 und § 16. (7) Die statistischen Ämter der Länder ... Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. ... für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8 ) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und ...
§ 18 ZensG 2011 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
... zu erteilen. (5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Absatz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich wohnenden Personen, auch für eigene ... eingesetzt, haben die angetroffenen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 (StichprobenV)
V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 830
§ 2 StichprobenV Stichprobenverfahren
... der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - (zu § 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absatz 2 und 3 und § 19 des Zensusgesetzes 2011 sowie § 15 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011)
B. v. 11.10.2018 BGBl. I S. 1713
Entscheidung BVerfGE20180919
... folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3 , § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des Gesetzes über den registergestützten ...