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§ 11 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 11 Erhebungsbeauftragte



(1) 1Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. 2Sie sind von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.

(2) 1Bund und Länder benennen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. 2Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. 3Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. 4Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.

(3) 1Erhebungsbeauftragte sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren und auch solche Tatsachen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden. 2Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 3Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. 4Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.

(4) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden

1.
zur Feststellung des Auskunftspflichtigen nach § 18 Absatz 2,

2.
um bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Antworten ersatzweise Befragungen nach § 18 Absatz 2 Satz 8 durchzuführen.

(6) 1Bei der Haushaltsstichprobe nach § 7 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 mündlich mitzuteilen. 2Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. 3Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(7) 1Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. 2Bei Erhebungen in nichtsensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b mündlich mitzuteilen. 3Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen. 4Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(8) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 können Erhebungsbeauftragte für Begehungen nach § 14 Absatz 3 eingesetzt werden.

(9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Absatz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere dann eingesetzt werden, wenn ein schriftliches Erhebungsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte.

(10) 1Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzuteilen. 2Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. 3Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(11) 1Die Erhebungsbeauftragten erhalten zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften. 2Dieser Auszug enthält für die unter der Anschrift gemeldeten Personen die Angaben zu Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz, Geschlecht, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeiten sowie die Angaben zur Anschrift.