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§ 10 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 10 Erhebungsstellen



(1) 1Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. 2Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.

(2) 1Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. 3Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 4Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842)



 
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Frühere Fassungen von § 10 ZensG 2011

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2010 (17.05.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
vom 17.05.2011 BGBl. I S. 842

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 ZensG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZensG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 17.05.2011 BGBl. I S. 842
Bekanntmachung LRAbwBek
... Nummer 5 des Grundgesetzes d) 15. Mai 2010 § 10 Absatz 2 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) a) § ...