§ 20 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 20 Datenübermittlungen



(1) 1Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. 2Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhandenen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durchzuführen.

(2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.



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