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Änderung § 19 ZensG 2011 vom 26.08.2015

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§ 19 ZensG 2011 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2015 geltenden Fassung
§ 19 ZensG 2011 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 06.03.2016 BGBl. I S. 492
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Löschung


(Text neue Fassung)

§ 19 Löschung *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. 2 Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. 3 Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit siehe Anordnung des BVerfG B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492)

 (keine frühere Fassung vorhanden)