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Synopse aller Änderungen des SGB VI am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VI.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 durch Artikel 12 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 durch § 1 V. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2137 durch § 3 V. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2137 durch § 5 V. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2137 durch Artikel 8 Abs. 14 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes § 1 Beschäftigte § 2 Selbständig Tätige § 3 Sonstige Versicherte § 4 Versicherungspflicht auf Antrag § 5 Versicherungsfreiheit § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung § 7 Freiwillige Versicherung Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe § 10 Persönliche Voraussetzungen § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen § 12 Ausschluss von Leistungen Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen Erster Titel Allgemeines § 13 Leistungsumfang § 14 (weggefallen) Zweiter Titel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 17 bis 19 (weggefallen) Dritter Titel Übergangsgeld § 20 Anspruch § 21 Höhe und Berechnung §§ 22 bis 27 (weggefallen) Vierter Titel Ergänzende Leistungen § 28 Ergänzende Leistungen § 29 (weggefallen) § 30 (weggefallen) Fünfter Titel Sonstige Leistungen § 31 Sonstige Leistungen Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen Zweiter Abschnitt Renten Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch § 33 Rentenarten § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters § 35 Regelaltersrente § 36 Altersrente für langjährig Versicherte § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 39 (weggefallen) § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 41 Altersrente und Kündigungsschutz § 42 Vollrente und Teilrente Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 43 Rente wegen Erwerbsminderung § 44 (weggefallen) § 45 Rente für Bergleute Dritter Titel Renten wegen Todes § 46 Witwenrente und Witwerrente § 47 Erziehungsrente § 48 Waisenrente § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit Vierter Titel Wartezeiterfüllung § 50 Wartezeiten § 51 Anrechenbare Zeiten § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten § 54 Begriffsbestimmungen § 55 Beitragszeiten § 56 Kindererziehungszeiten § 57 Berücksichtigungszeiten § 58 Anrechnungszeiten § 59 Zurechnungszeit § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 61 Ständige Arbeiten unter Tage § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung Erster Titel Grundsätze § 63 Grundsätze Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente § 65 Anpassung der Renten § 66 Persönliche Entgeltpunkte § 67 Rentenartfaktor § 68 Aktueller Rentenwert § 68a Schutzklausel § 69 Verordnungsermächtigung Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) § 72 Grundbewertung § 73 Vergleichsbewertung § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit |
§ 77 Zugangsfaktor § 78 Zuschlag bei Waisenrenten § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten § 79 Grundsatz § 80 Monatsbetrag der Rente § 81 Persönliche Entgeltpunkte § 82 Rentenartfaktor § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) § 86 (aufgehoben) § 86a Zugangsfaktor § 87 Zuschlag bei Waisenrenten Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten § 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 89 Mehrere Rentenansprüche § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung § 94 (aufgehoben) § 95 (weggefallen) § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten § 99 Beginn § 100 Änderung und Ende § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen § 102 Befristung und Tod Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat § 105 Tötung eines Angehörigen § 105a (aufgehoben) Dritter Abschnitt Zusatzleistungen § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung § 107 Rentenabfindung § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen Vierter Abschnitt Serviceleistungen § 109 Renteninformation und Rentenauskunft § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 110 Grundsatz § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit § 113 Höhe der Rente § 114 Besonderheiten Sechster Abschnitt Durchführung Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens § 115 Beginn § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe § 117 Abschluss Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung § 118 Fälligkeit und Auszahlung § 118a Anpassungsmitteilung § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 120 Verordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Rentensplitting § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten § 120d Verfahren und Zuständigkeit § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten § 120g Externe Teilung § 120h Abzuschmelzende Anrechte Fünfter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze § 122 Berechnung von Zeiten § 123 Berechnung von Geldbeträgen § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit Erster Abschnitt Organisation Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen § 127b (weggefallen) § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung § 132 Versicherungsträger § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten § 135 Nachversicherung § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung § 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen Unterabschnitt 3a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse § 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung § 137c Vermögen, Haftung § 137d Organe § 137e Beirat Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung § 139 Erweitertes Direktorium § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Fünfter Unterabschnitt Vereinigung von Regionalträgern § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 145 Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 146 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit § 147 Versicherungsnummer § 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger § 149 Versicherungskonto § 150 Dateien bei der Datenstelle § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt § 152 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht Erster Unterabschnitt Umlageverfahren § 153 Umlageverfahren Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus § 155 Aufgabe des Sozialbeirats § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge Erster Titel Allgemeines § 157 Grundsatz § 158 Beitragssätze § 159 Beitragsbemessungsgrenzen § 160 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen § 161 Grundsatz § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 164 (weggefallen) § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter § 167 Freiwillig Versicherte Dritter Titel Verteilung der Beitragslast § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 171 Freiwillig Versicherte § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Vierter Titel Zahlung der Beiträge § 173 Grundsatz § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten § 178 Verordnungsermächtigung Fünfter Titel Erstattungen § 179 Erstattung von Aufwendungen § 180 Verordnungsermächtigung Sechster Titel Nachversicherung § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung Achter Titel Berechnungsgrundsätze § 189 Berechnungsgrundsätze Zweiter Unterabschnitt Verfahren Erster Titel Meldungen § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten | |
§ 196a Elektronische Bescheinigungen | |
Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung § 197 Wirksamkeit von Beiträgen § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen § 199 Vermutung der Beitragszahlung § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung Vierter Titel Nachzahlung § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten § 208 (aufgehoben) § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung § 210 Beitragserstattung § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge § 212 Beitragsüberwachung § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes § 213 Zuschüsse des Bundes § 214 Liquiditätssicherung § 214a Liquiditätserfassung § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich § 216 Nachhaltigkeitsrücklage § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage § 218 (weggefallen) § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen § 222 Ermächtigung Dritter Unterabschnitt Erstattungen § 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 226 Verordnungsermächtigung Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen § 227 Abrechnung der Aufwendungen Fünftes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle Erster Unterabschnitt Grundsatz § 228 Grundsatz § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet § 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis § 229 Versicherungspflicht § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet § 230 Versicherungsfreiheit § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet § 232 Freiwillige Versicherung § 233 Nachversicherung § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 235 Regelaltersrente § 236 Altersrente für langjährig Versicherte § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit § 237a Altersrente für Frauen § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 239 Knappschaftsausgleichsleistung § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241 Rente wegen Erwerbsminderung § 242 Rente für Bergleute § 242a Witwenrente und Witwerrente § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243b Wartezeit § 244 Anrechenbare Zeiten § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246 Beitragsgeminderte Zeiten § 247 Beitragszeiten § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege § 250 Ersatzzeiten § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252 Anrechnungszeiten § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253 Pauschale Anrechnungszeit § 253a (aufgehoben) § 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente § 254c Anpassung der Renten § 254d Entgeltpunkte (Ost) § 255 Rentenartfaktor § 255a Aktueller Rentenwert (Ost) § 255b Verordnungsermächtigung § 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente § 255d (aufgehoben) § 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 § 255f (aufgehoben) § 255g (aufgehoben) § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage § 256d (weggefallen) § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem § 259c (weggefallen) § 260 Beitragsbemessungsgrenzen § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) § 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten § 264d Zugangsfaktor § 265 Knappschaftliche Besonderheiten § 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet § 265b (weggefallen) Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 266 Erhöhung des Grenzbetrags § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen § 269 Steigerungsbeträge § 269a Zuschuss zur Krankenversicherung § 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern § 270 Kinderzuschuss § 270a (weggefallen) Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 271 Höhe der Rente § 272 Besonderheiten § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz Erster Titel Organisation § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen § 273b (weggefallen) Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz § 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 § 274a (weggefallen) § 274b (weggefallen) Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger § 274c Ausgleichsverfahren § 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Elfter Unterabschnitt Finanzierung Erster Titel (weggefallen) § 275 (weggefallen) Zweiter Titel Beiträge § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet § 275b Verordnungsermächtigung § 275c (aufgehoben) § 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit § 276b Gleitzone § 276c (aufgehoben) § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet § 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 279e (aufgehoben) § 279f (aufgehoben) § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998 § 281 Nachversicherung § 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet § 281b Verordnungsermächtigung Dritter Titel Verfahren § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze § 283 (weggefallen) § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte § 284a (weggefallen) § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung § 286 Versicherungskarten § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 286d Beitragserstattung § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung | |
§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung | |
Vierter Titel Berechnungsgrundlagen § 287 (aufgehoben) § 287a (weggefallen) § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe § 287c (weggefallen) § 287d Erstattungen in besonderen Fällen § 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet § 287f Getrennte Abrechnung § 288 (weggefallen) Fünfter Titel Erstattungen § 289 Wanderversicherungsausgleich § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich § 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291 (aufgehoben) § 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen § 291c (aufgehoben) § 292 Verordnungsermächtigung § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet Sechster Titel Vermögensanlagen § 293 Vermögensanlagen Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 § 294 Anspruchsvoraussetzungen § 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet § 295 Höhe der Leistung § 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet § 296 Beginn und Ende § 296a (weggefallen) § 297 Zuständigkeit § 298 Durchführung § 299 Anrechnungsfreiheit Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts Erster Unterabschnitt Grundsatz § 300 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe § 301 Leistungen zur Teilhabe § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 303 Witwerrente § 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit § 304 Waisenrente § 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe § 306 Grundsatz § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung § 308 Umstellungsrenten § 309 Neufeststellung auf Antrag § 310 Erneute Neufeststellung von Renten § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979 § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet § 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung § 315a Auffüllbetrag § 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets § 316 (weggefallen) Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 317 Grundsatz § 317a Neufeststellung § 318 Ermessensleistungen an besondere Personengruppen § 319 Zusatzleistungen Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 319b Übergangszuschlag Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften § 320 Bußgeldvorschriften § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war Anlage 9 Hauerarbeiten Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Anlage 14 Bereich Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung Anlage 17 (weggefallen) Anlage 18 (weggefallen) Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Anlage 21 (aufgehoben) Anlage 22 (aufgehoben) Anlage 23 (aufgehoben) | |
§ 66 Persönliche Entgeltpunkte | |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten, 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, 4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, 5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, 6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, 7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, | |
8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters und 9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | 8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, 9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und 10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit |
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte 1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, 2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, 3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente. (3) 1 Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht. 2 Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte erst nach dem Ende der Teilrente zugrunde gelegt. (4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht. | |
§ 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten | |
(1) 1 Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. (2) 1 Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). 2 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b. (3) 1 Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2 Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991. (3a) 1 Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. 2 Diese betragen für jeden Kalendermonat a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a. 3 Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt. | |
(4) 1 Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. 2 Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. | (4) 1 Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. 2 Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. |
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind. | |
§ 76f (neu) | § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit |
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend. | |
§ 113 Höhe der Rente | |
(1) 1 Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, 2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, 3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, 4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, 5. Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, 6. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, 7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, 8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, | |
9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters und 10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung. | 9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, 10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und 11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit. |
2 Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten. (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt. | |
§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen | |
(1) 1 Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. 2 Hierzu gehören insbesondere 1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die a) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und b) die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, 2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, 3. Aufklärung, Beratung und Information. | |
(2) 1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. 2 Sie arbeitet hierbei mit der Bundesfinanzdirektion West eng zusammen und unterstützt diese. 3 Sie darf personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | (2) 1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. 2 Sie arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt diese. 3 Sie darf personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
(3) 1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. 2 Hierzu gehören insbesondere 1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und 2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse. | |
§ 181 Berechnung und Tragung der Beiträge | |
(1) 1 Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. 2 Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers. (2) 1 Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. 2 Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. | |
(2a) 1 Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. 2 Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze. | |
(3) 1 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war. (4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet. (5) 1 Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. 2 Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig. | |
§ 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen | |
(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. (2) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt. | (1) 1 Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. 2 Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig. (2) 1 Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. 2 Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt. |
§ 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung | |
(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. (2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt | (1) 1 Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. 2 Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. (2) 1 Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. 2 Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt |
1. eine Begründung von Rentenanwartschaften und 2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung | |
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag. (2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn | mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. 3 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag. (2a) 1 Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. 2 Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn |
1. die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist, 2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird, 3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und 4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist. | |
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen. (3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). | 3 Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. 4 Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. 5 Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen. (3) 1 Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). 2 Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen. |
(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit. | |
§ 196a (neu) | § 196a Elektronische Bescheinigungen |
1 Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, kann dieser diese Bescheinigungen elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. 3 Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4 Der Träger der Rentenversicherung hat der Person, für die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten. | |
§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge | |
1 Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch 1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind, 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht, | |
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2 Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3 Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung zu benachrichtigen. | wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2 Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3 Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen. |
§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht | |
(1) 1 Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. 2 Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze, 2. Handwerker oder 3. Empfänger von Versorgungsbezügen von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. (2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit. (3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn 1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und 2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat. (4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn 1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und 2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat. | |
(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird. (4b) 1 Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2 Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3 Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4 Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6 Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden. (4c) 1 Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die 1. nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und 2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen. 2 Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte. (4d) 1 Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. 2 Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden. | |
(5) 1 Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und b) für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn a) vorhandenes Vermögen oder b) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. 3 Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. 4 Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an. (6) 1 Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. 2 Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an. (7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit. (8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist. (9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt. | |
§ 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung | |
Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. | (1) 1 Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. 2 Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. (2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind. |
§ 286f (neu) | § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung |
1 Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2 Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. | |
Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM | |
Jahr | Durchschnittsentgelt 1891 | 700 | 92 | 700 | 93 | 709 | 94 | 714 | 95 | 714 | 96 | 728 | 97 | 741 | 98 | 755 | 99 | 773 | 1900 | 796 | 01 | 814 | 02 | 841 | 03 | 855 | 04 | 887 | 05 | 910 | 06 | 946 | 07 | 987 | 08 | 1.019 | 09 | 1.046 | 1910 | 1.078 | 11 | 1.119 | 12 | 1.164 | 13 | 1.182 | 14 | 1.219 | 15 | 1.178 | 16 | 1.233 | 17 | 1.446 | 18 | 1.706 | 19 | 2.010 | 1920 | 3.729 | 21 | 9.974 | 24 | 1.233 | 25 | 1.469 | 26 | 1.642 | 27 | 1.742 | 28 | 1.983 | 29 | 2.110 | 1930 | 2.074 | 31 | 1.924 | 32 | 1.651 | 33 | 1.583 | 34 | 1.605 | 35 | 1.692 | 36 | 1.783 | 37 | 1.856 | 38 | 1.947 | 39 | 2.092 | 1940 | 2.156 | 41 | 2.297 | 42 | 2.310 | 43 | 2.324 | 44 | 2.292 | 45 | 1.778 | 46 | 1.778 | 47 | 1.833 | 48 | 2.219 | 49 | 2.838 | 1950 | 3.161 | 51 | 3.579 | 52 | 3.852 | 53 | 4.061 | 54 | 4.234 | 55 | 4.548 | 56 | 4.844 | 57 | 5.043 | 58 | 5.330 | 59 | 5.602 | 1960 | 6.101 | 61 | 6.723 | 62 | 7.328 | 63 | 7.775 | 64 | 8.467 | 65 | 9.229 | 66 | 9.893 | 67 | 10.219 | 68 | 10.842 | 69 | 11.839 | 1970 | 13.343 | 71 | 14.931 | 72 | 16.335 | 73 | 18.295 | 74 | 20.381 | 75 | 21.808 | 76 | 23.335 | 77 | 24.945 | 78 | 26.242 | 79 | 27.685 | 1980 | 29.485 | 81 | 30.900 | 82 | 32.198 | 83 | 33.293 | 84 | 34.292 | 85 | 35.286 | 86 | 36.627 | 87 | 37.726 | 88 | 38.896 | 89 | 40.063 | 1990 | 41.946 | 91 | 44.421 | 92 | 46.820 | 93 | 48.178 | 94 | 49.142 | 95 | 50.665 | 96 | 51.678 | 97 | 52.143 | 98 | 52.925 | 99 | 53.507 | 2000 | 54.256 | 01 | 55.216 | 02 | 28.626 | 03 | 28.938 | 04 | 29.060 | 29.428 *) 05 | 29.202 | 29.569 *) 06 | 29.494 | 29.304 *) 07 | 29.951 | 29.488 *) 08 | 30.625 | 30.084 *) 09 | 30.506 | 30.879 *) 2010 | 31.144 | 32.003 *) 2011 | 32.100 | 30.268 *) 2012 | 33.002 | 32.446 *) 2013 | 33.659 | 34.071 *) | |
2014 | | 34.857 *) | 2014 | 34.514 | 34.857 *) |
2015 | | 34.999 *) | |
2016 | | 36.267 *) | |
--- *) vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2. | |
Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM | |
Zeitraum | Allgemeine Rentenversicherung | Knappschaftliche Rentenversicherung Arbeiter | Angestellten 1.1.1924-31.12.1924 | 1.056 | 4.080 | 1.1.1925-30. 4.1925 | 1.380 | 4.080 | 1.5.1925-31.12.1925 | 1.380 | 6.000 | 1.1.1926-31.12.1926 | 1.908 | 6.000 | 1.1.1927-31.12.1927 | 2.016 | 6.000 | 1.1.1928-31. 8.1928 | 2.748 | 6.000 | 1.9.1928-31.12.1928 | 2.748 | 8.400 | 1.1.1929-31.12.1929 | 2.928 | 8.400 | 1.1.1930-31.12.1930 | 2.880 | 8.400 | 1.1.1931-31.12.1931 | 2.676 | 8.400 | 1.1.1932-31.12.1932 | 2.292 | 8.400 | 1.1.1933-31.12.1933 | 2.196 | 8.400 | 1.1.1934-31.12.1934 | 2.004 | 7.200 | 1.1.1935-31.12.1935 | 2.112 | 7.200 | 1.1.1936-31.12.1936 | 2.220 | 7.200 | 1.1.1937-31.12.1937 | 2.316 | 7.200 | 1.1.1938-31.12.1938 | 2.700 | 7.200 | 1.1.1939-31.12.1939 | 3.000 | 7.200 | 1.1.1940-31.12.1940 | 3.096 | 7.200 | 1.1.1941-31.12.1941 | 3.300 | 7.200 | 1.1.1942-30. 6.1942 | 3.312 | 7.200 | 1.7.1942-31.12.1942 | 3.600 | 7.200 | 1.1.1943-28. 2.1947 | 3.600 | 7.200 | 4.800 1.3.1947-31. 5.1949 | 3.600 | 7.200 | 7.200 1.6.1949-31. 8.1952 | 7.200 | 8.400 1.9.1952-31.12.1958 | 9.000 | 12.000 1.1.1959-31.12.1959 | 9.600 | 12.000 1.1.1960-31.12.1960 | 10.200 | 12.000 1.1.1961-31.12.1961 | 10.800 | 13.200 1.1.1962-31.12.1962 | 11.400 | 13.200 1.1.1963-31.12.1963 | 12.000 | 14.400 1.1.1964-31.12.1964 | 13.200 | 16.800 1.1.1965-31.12.1965 | 14.400 | 18.000 1.1.1966-31.12.1966 | 15.600 | 19.200 1.1.1967-31.12.1967 | 16.800 | 20.400 1.1.1968-31.12.1968 | 19.200 | 22.800 1.1.1969-31.12.1969 | 20.400 | 24.000 1.1.1970-31.12.1970 | 21.600 | 25.200 1.1.1971-31.12.1971 | 22.800 | 27.600 1.1.1972-31.12.1972 | 25.200 | 30.000 1.1.1973-31.12.1973 | 27.600 | 33.600 1.1.1974-31.12.1974 | 30.000 | 37.200 1.1.1975-31.12.1975 | 33.600 | 40.800 1.1.1976-31.12.1976 | 37.200 | 45.600 1.1.1977-31.12.1977 | 40.800 | 50.400 1.1.1978-31.12.1978 | 44.400 | 55.200 1.1.1979-31.12.1979 | 48.000 | 57.600 1.1.1980-31.12.1980 | 50.400 | 61.200 1.1.1981-31.12.1981 | 52.800 | 64.800 1.1.1982-31.12.1982 | 56.400 | 69.600 1.1.1983-31.12.1983 | 60.000 | 73.200 1.1.1984-31.12.1984 | 62.400 | 76.800 1.1.1985-31.12.1985 | 64.800 | 80.400 1.1.1986-31.12.1986 | 67.200 | 82.800 1.1.1987-31.12.1987 | 68.400 | 85.200 1.1.1988-31.12.1988 | 72.000 | 87.600 1.1.1989-31.12.1989 | 73.200 | 90.000 1.1.1990-31.12.1990 | 75.600 | 93.600 1.1.1991-31.12.1991 | 78.000 | 96.000 1.1.1992-31.12.1992 | 81.600 | 100.800 1.1.1993-31.12.1993 | 86.400 | 106.800 1.1.1994-31.12.1994 | 91.200 | 112.800 1.1.1995-31.12.1995 | 93.600 | 115.200 1.1.1996-31.12.1996 | 96.000 | 117.600 1.1.1997-31.12.1997 | 98.400 | 121.200 1.1.1998-31.12.1998 | 100.800 | 123.600 1.1.1999-31.12.1999 | 102.000 | 124.800 1.1.2000-31.12.2000 | 103.200 | 127.200 1.1.2001-31.12.2001 | 104.400 | 128.400 1.1.2002-31.12.2002 | 54.000 | 66.600 1.1.2003-31.12.2003 | 61.200 | 75.000 1.1.2004-31.12.2004 | 61.800 | 76.200 1.1.2005-31.12.2005 | 62.400 | 76.800 1.1.2006-31.12.2006 | 63.000 | 77.400 1.1.2007-31.12.2007 | 63.000 | 77.400 1.1.2008-31.12.2008 | 63.600 | 78.600 1.1.2009-31.12.2009 | 64.800 | 79.800 1.1.2010-31.12.2010 | 66.000 | 81.600 1.1.2011-31.12.2011 | 66.000 | 81.000 1.1.2012-31.12.2012 | 67.200 | 82.800 1.1.2013-31.12.2013 | 69.600 | 85.200 1.1.2014-31.12.2014 | 71.400 | 87.600 1.1.2015-31.12.2015 | 72.600 | 89.400 | |
1.1.2016-31.12.2016 | 74.400 | 91.800 | |
Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM | |
Zeitraum | Allgemeine Rentenversicherung | Knappschaftliche Rentenversicherung 1.7.1990 - 31.12.1990 | 32.400 | 32.400 1.1.1991 - 30. 6.1991 | 36.000 | 36.000 1.7.1991 - 31.12.1991 | 40.800 | 40.800 1.1.1992 - 31.12.1992 | 57.600 | 70.800 1.1.1993 - 31.12.1993 | 63.600 | 78.000 1.1.1994 - 31.12.1994 | 70.800 | 87.600 1.1.1995 - 31.12.1995 | 76.800 | 93.600 1.1.1996 - 31.12.1996 | 81.600 | 100.800 1.1.1997 - 31.12.1997 | 85.200 | 104.400 1.1.1998 - 31.12.1998 | 84.000 | 103.200 1.1.1999 - 31.12.1999 | 86.400 | 105.600 1.1.2000 - 31.12.2000 | 85.200 | 104.400 1.1.2001 - 31.12.2001 | 87.600 | 108.000 1.1.2002 - 31.12.2002 | 45.000 | 55.800 1.1.2003 - 31.12.2003 | 51.000 | 63.000 1.1.2004 - 31.12.2004 | 52.200 | 64.200 1.1.2005 - 31.12.2005 | 52.800 | 64.800 1.1.2006 - 31.12.2006 | 52.800 | 64.800 1.1.2007 - 31.12.2007 | 54.600 | 66.600 1.1.2008 - 31.12.2008 | 54.000 | 66.600 1.1.2009 - 31.12.2009 | 54.600 | 67.200 1.1.2010 - 31.12.2010 | 55.800 | 68.400 1.1.2011 - 31.12.2011 | 57.600 | 70.800 1.1.2012 - 31.12.2012 | 57.600 | 70.800 1.1.2013 - 31.12.2013 | 58.800 | 72.600 1.1.2014 - 31.12.2014 | 60.000 | 73.800 1.1.2015 - 31.12.2015 | 62.400 | 76.200 | |
1.1.2016 - 31.12.2016 | 64.800 | 79.800 | |
Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets | |
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert 1945 | 1,0000 | 1946 | 1,0000 | 1947 | 1,0000 | 1948 | 1,0000 | 1949 | 1,0000 | 1950 | 0,9931 | 1951 | 1,0502 | 1952 | 1,0617 | 1953 | 1,0458 | 1954 | 1,0185 | 1955 | 1,0656 | 1956 | 1,1029 | 1957 | 1,1081 | 1958 | 1,0992 | 1959 | 1,0838 | 1960 | 1,1451 | 1961 | 1,2374 | 1962 | 1,3156 | 1963 | 1,3667 | 1964 | 1,4568 | 1965 | 1,5462 | 1966 | 1,6018 | 1967 | 1,5927 | 1968 | 1,6405 | 1969 | 1,7321 | 1970 | 1,8875 | 1971 | 2,0490 | 1972 | 2,1705 | 1973 | 2,3637 | 1974 | 2,5451 | 1975 | 2,6272 | 1976 | 2,7344 | 1977 | 2,8343 | 1978 | 2,8923 | 1979 | 2,9734 | 1980 | 3,1208 | 1981 | 3,1634 | 1982 | 3,2147 | 1983 | 3,2627 | 1984 | 3,2885 | 1985 | 3,3129 | 1986 | 3,2968 | 1987 | 3,2548 | 1988 | 3,2381 | 1989 | 3,2330 | 1. Halbjahr 1990 | 3,0707 | 2. Halbjahr 1990 | 2,3473 | 1991 | 1,7235 | 1992 | 1,4393 | 1993 | 1,3197 | 1994 | 1,2687 | 1995 | 1,2317 | 1996 | 1,2209 | 1997 | 1,2089 | 1998 | 1,2113 | 1999 | 1,2054 | 2000 | 1,2030 | 2001 | 1,2003 | 2002 | 1,1972 | 2003 | 1,1943 | 2004 | 1,1932 | 1,1912 2005 | 1,1827 | 1,1885 2006 | 1,1827 | 1,1911 2007 | 1,1841 | 1,1622 2008 | 1,1857 | 1,1827 2009 | 1,1712 | 1,1868 2010 | 1,1726 | 1,1889 2011 | 1,1740 | 1,1429 2012 | 1,1785 | 1,1754 2013 | 1,1762 | 1,1767 | |
2014 | | 1,1873 | 2014 | 1,1665 | 1,1873 |
2015 | | 1,1717 | |
2016 | | 1,1479 | |
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