§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
- 1.
- Kinder von Versicherten,
- 2.
- Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
- 3.
- Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
2Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.
(2) 1Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
- 1.
- einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und
- 2.
- der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.
2Leistungen zur Nachsorge nach
§ 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.
(4)
1Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht.
2§ 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10 SGB VI Persönliche Voraussetzungen (vom 14.12.2016) ... abgewendet werden kann. (3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen ...
§ 31 SGB VI Sonstige Leistungen (vom 01.07.2020) ... von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a , 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 10 ALG Umfang und Ort der Leistungen (vom 01.01.2024) ... Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 15a Absatz 1 bis 4 , § 17 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFlexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation § 16 Leistungen zur Teilhabe am ... 3 wird angefügt: „(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen ... b) Folgender Satz wird angefügt: „Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn ... in Modellprojekten erprobt wird." 9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation (1) ... 9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation (1) Die Träger der Rentenversicherung ... von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a , 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 44 des Neunten Buches nicht umfasst ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 3 RentÜGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... „(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch ... der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026." 3. In § 15a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stationären" gestrichen und werden nach dem Wort ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
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