Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 208 SGB VI vom 11.08.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 208 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 2 3. SGBIVuaÄndG am 11. August 2010 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 208 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 208 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 208 Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten


(Text neue Fassung)

§ 208 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige