Tools:
Update via:
Änderung § 276a SGB VI vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 EMLeVeG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 276a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 276a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 276a (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit |
(1) 1 Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2 Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. (1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend. (2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al0-36014.htm