§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
(1)
1Für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach
§ 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
2Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach
§ 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach
§ 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(1a) Für Beschäftigte, die nach
§ 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt
§ 172 entsprechend.
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Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (vom 06.12.2024) ... Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ... Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 264d Zugangsfaktor". g) Die Angaben zu den §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst: „§ 276a Arbeitgeberanteil bei ... Die Angaben zu den §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst: „§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit § 276b Gleitzone". ... §§ 264b und 264c werden die §§ 264c und 264d. 26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst: „§ 276a Arbeitgeberanteil bei ... 26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst: „§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit (1) Für geringfügig ...
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