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Änderung § 74 SGB VI vom 01.01.2023
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§ 74 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 74 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung | |
1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2 Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil | |
(Text alte Fassung) 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, 1a. Arbeitslosengeld II bezogen worden ist, | (Text neue Fassung) 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, 1a. Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist, |
2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, 3. Ausbildungssuche vorgelegen hat, werden nicht bewertet. |
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