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Änderung § 286h SGB VI vom 01.01.2023

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§ 286h SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 286h SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 286h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen


vorherige Änderung

 


1 Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.