Tools:
Update via:
Änderung § 286h SGB VI vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 286h SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 286h SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 286h (neu) | (Text neue Fassung)§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen |
1 Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al171174-0.htm