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Änderung § 137 SGB VI vom 01.01.2025
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§ 137 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 137 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen | |
(Text alte Fassung) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen | (Text neue Fassung) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen |
1. einer Kindererziehung, 2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes, 3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld | |
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. | bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. 2 Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden. |
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