Änderung § 287 SGB VI vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 287 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 287 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 287 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003


(Text neue Fassung)

§ 287 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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