Änderung § 264c SGB VI vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 264b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 264c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten


(Text neue Fassung)

§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten


vorherige Änderung

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.



(1) 1 Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. 2 Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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