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Änderung § 291 SGB VI vom 22.04.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 291 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 291 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse


(Text neue Fassung)

§ 291 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 entstehen.