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Synopse aller Änderungen des SGB VI am 22.04.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. April 2015 durch Artikel 3 des 5. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VI.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes § 1 Beschäftigte § 2 Selbständig Tätige § 3 Sonstige Versicherte § 4 Versicherungspflicht auf Antrag § 5 Versicherungsfreiheit § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung § 7 Freiwillige Versicherung Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe § 10 Persönliche Voraussetzungen § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen § 12 Ausschluss von Leistungen Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen Erster Titel Allgemeines § 13 Leistungsumfang § 14 (weggefallen) Zweiter Titel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 17 bis 19 (weggefallen) Dritter Titel Übergangsgeld § 20 Anspruch § 21 Höhe und Berechnung §§ 22 bis 27 (weggefallen) Vierter Titel Ergänzende Leistungen § 28 Ergänzende Leistungen § 29 (weggefallen) § 30 (weggefallen) Fünfter Titel Sonstige Leistungen § 31 Sonstige Leistungen Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen Zweiter Abschnitt Renten Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch § 33 Rentenarten § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters § 35 Regelaltersrente § 36 Altersrente für langjährig Versicherte § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 39 (weggefallen) § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 41 Altersrente und Kündigungsschutz § 42 Vollrente und Teilrente Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 43 Rente wegen Erwerbsminderung § 44 (weggefallen) § 45 Rente für Bergleute Dritter Titel Renten wegen Todes § 46 Witwenrente und Witwerrente § 47 Erziehungsrente § 48 Waisenrente § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit Vierter Titel Wartezeiterfüllung § 50 Wartezeiten § 51 Anrechenbare Zeiten § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten § 54 Begriffsbestimmungen § 55 Beitragszeiten § 56 Kindererziehungszeiten § 57 Berücksichtigungszeiten § 58 Anrechnungszeiten § 59 Zurechnungszeit § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 61 Ständige Arbeiten unter Tage § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung Erster Titel Grundsätze § 63 Grundsätze Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente § 65 Anpassung der Renten § 66 Persönliche Entgeltpunkte § 67 Rentenartfaktor § 68 Aktueller Rentenwert § 68a Schutzklausel § 69 Verordnungsermächtigung Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) § 72 Grundbewertung § 73 Vergleichsbewertung § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 77 Zugangsfaktor § 78 Zuschlag bei Waisenrenten § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten § 79 Grundsatz § 80 Monatsbetrag der Rente § 81 Persönliche Entgeltpunkte § 82 Rentenartfaktor § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) § 86 (aufgehoben) § 86a Zugangsfaktor § 87 Zuschlag bei Waisenrenten Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten § 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 89 Mehrere Rentenansprüche § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung § 94 (aufgehoben) § 95 (weggefallen) § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten § 99 Beginn § 100 Änderung und Ende § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen § 102 Befristung und Tod Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat § 105 Tötung eines Angehörigen § 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen Dritter Abschnitt Zusatzleistungen § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung § 107 Rentenabfindung § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen Vierter Abschnitt Serviceleistungen § 109 Renteninformation und Rentenauskunft § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 110 Grundsatz § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit § 113 Höhe der Rente § 114 Besonderheiten Sechster Abschnitt Durchführung Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens § 115 Beginn § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe § 117 Abschluss Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung § 118 Fälligkeit und Auszahlung § 118a Anpassungsmitteilung § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 120 Verordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Rentensplitting § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten § 120d Verfahren und Zuständigkeit § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten § 120g Externe Teilung § 120h Abzuschmelzende Anrechte Fünfter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze § 122 Berechnung von Zeiten § 123 Berechnung von Geldbeträgen § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit Erster Abschnitt Organisation Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen § 127b (weggefallen) § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung § 132 Versicherungsträger § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten § 135 Nachversicherung § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung § 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen Unterabschnitt 3a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse § 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung § 137c Vermögen, Haftung § 137d Organe § 137e Beirat Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung § 139 Erweitertes Direktorium § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Fünfter Unterabschnitt Vereinigung von Regionalträgern § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 145 Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 146 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit § 147 Versicherungsnummer § 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger § 149 Versicherungskonto § 150 Dateien bei der Datenstelle § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt § 152 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht Erster Unterabschnitt Umlageverfahren § 153 Umlageverfahren Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus § 155 Aufgabe des Sozialbeirats § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge Erster Titel Allgemeines § 157 Grundsatz § 158 Beitragssätze § 159 Beitragsbemessungsgrenzen § 160 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen § 161 Grundsatz § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 164 (weggefallen) § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter § 167 Freiwillig Versicherte Dritter Titel Verteilung der Beitragslast § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 171 Freiwillig Versicherte § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Vierter Titel Zahlung der Beiträge § 173 Grundsatz § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten § 178 Verordnungsermächtigung Fünfter Titel Erstattungen § 179 Erstattung von Aufwendungen § 180 Verordnungsermächtigung Sechster Titel Nachversicherung § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung Achter Titel Berechnungsgrundsätze § 189 Berechnungsgrundsätze Zweiter Unterabschnitt Verfahren Erster Titel Meldungen § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung § 197 Wirksamkeit von Beiträgen § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen § 199 Vermutung der Beitragszahlung § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung Vierter Titel Nachzahlung § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten § 208 (aufgehoben) § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung § 210 Beitragserstattung § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge § 212 Beitragsüberwachung § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes § 213 Zuschüsse des Bundes § 214 Liquiditätssicherung § 214a Liquiditätserfassung § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich § 216 Nachhaltigkeitsrücklage § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage § 218 (weggefallen) § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen § 222 Ermächtigung Dritter Unterabschnitt Erstattungen § 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 226 Verordnungsermächtigung Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen § 227 Abrechnung der Aufwendungen Fünftes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle Erster Unterabschnitt Grundsatz § 228 Grundsatz § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet § 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis § 229 Versicherungspflicht § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet § 230 Versicherungsfreiheit § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet § 232 Freiwillige Versicherung § 233 Nachversicherung § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 235 Regelaltersrente § 236 Altersrente für langjährig Versicherte § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit § 237a Altersrente für Frauen § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 239 Knappschaftsausgleichsleistung § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241 Rente wegen Erwerbsminderung § 242 Rente für Bergleute § 242a Witwenrente und Witwerrente § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243b Wartezeit § 244 Anrechenbare Zeiten § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246 Beitragsgeminderte Zeiten § 247 Beitragszeiten § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege § 250 Ersatzzeiten § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252 Anrechnungszeiten § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253 Pauschale Anrechnungszeit § 253a (aufgehoben) § 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente § 254c Anpassung der Renten § 254d Entgeltpunkte (Ost) § 255 Rentenartfaktor § 255a Aktueller Rentenwert (Ost) § 255b Verordnungsermächtigung § 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente | |
(Text alte Fassung) § 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007 | (Text neue Fassung) § 255d (aufgehoben) |
§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 § 255f (aufgehoben) | |
§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 | § 255g (aufgehoben) |
§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage § 256d (weggefallen) § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem § 259c (weggefallen) § 260 Beitragsbemessungsgrenzen § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) § 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten § 264d Zugangsfaktor § 265 Knappschaftliche Besonderheiten § 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet § 265b (weggefallen) Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 266 Erhöhung des Grenzbetrags § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen § 269 Steigerungsbeträge § 269a Zuschuss zur Krankenversicherung § 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern § 270 Kinderzuschuss § 270a (weggefallen) Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 271 Höhe der Rente § 272 Besonderheiten § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz Erster Titel Organisation § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen § 273b (weggefallen) Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz § 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 § 274a (weggefallen) § 274b (weggefallen) Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger § 274c Ausgleichsverfahren § 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Elfter Unterabschnitt Finanzierung Erster Titel (weggefallen) § 275 (weggefallen) Zweiter Titel Beiträge § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet § 275b Verordnungsermächtigung § 275c (aufgehoben) § 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit § 276b Gleitzone § 276c (aufgehoben) § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet § 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 279e (aufgehoben) § 279f (aufgehoben) § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998 § 281 Nachversicherung § 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet § 281b Verordnungsermächtigung Dritter Titel Verfahren § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze § 283 (weggefallen) § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte § 284a (weggefallen) § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung § 286 Versicherungskarten § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 286d Beitragserstattung § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Vierter Titel Berechnungsgrundlagen § 287 (aufgehoben) § 287a (weggefallen) § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe § 287c (weggefallen) § 287d Erstattungen in besonderen Fällen § 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet § 287f Getrennte Abrechnung § 288 (weggefallen) Fünfter Titel Erstattungen § 289 Wanderversicherungsausgleich § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich § 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet | |
§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse | § 291 (aufgehoben) |
§ 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen § 291c (aufgehoben) § 292 Verordnungsermächtigung § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet Sechster Titel Vermögensanlagen § 293 Vermögensanlagen Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 § 294 Anspruchsvoraussetzungen § 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet § 295 Höhe der Leistung § 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet § 296 Beginn und Ende § 296a (weggefallen) § 297 Zuständigkeit § 298 Durchführung § 299 Anrechnungsfreiheit Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts Erster Unterabschnitt Grundsatz § 300 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe § 301 Leistungen zur Teilhabe § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 303 Witwerrente § 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit § 304 Waisenrente § 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe § 306 Grundsatz § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung § 308 Umstellungsrenten § 309 Neufeststellung auf Antrag § 310 Erneute Neufeststellung von Renten § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979 § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet § 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung § 315a Auffüllbetrag § 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets § 316 (weggefallen) Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 317 Grundsatz § 317a Neufeststellung § 318 Ermessensleistungen an besondere Personengruppen § 319 Zusatzleistungen Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 319b Übergangszuschlag Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften § 320 Bußgeldvorschriften § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war Anlage 9 Hauerarbeiten Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Anlage 14 Bereich Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung Anlage 17 (weggefallen) Anlage 18 (weggefallen) Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Anlage 21 (aufgehoben) Anlage 22 (aufgehoben) Anlage 23 (aufgehoben) | |
§ 4 Versicherungspflicht auf Antrag | |
(1) 1 Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, 2. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind. 2 Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. 3 Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig. (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. (3) 1 Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die 1. eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind, 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. 2 Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (3a) 1 Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. 2 Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. 3 Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. (4) 1 Die Versicherungspflicht beginnt | |
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind, | 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, |
2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. 2 Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. | |
§ 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit | |
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. | 1 Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2 Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3 Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4 Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich. |
§ 102 Befristung und Tod | |
(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. | (1) 1 Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. 2 Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. 3 Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) 1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. 2 Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. 3 Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. 4 Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. 5 Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. 6 Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. |
(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird. | |
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. (4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. | (3) 1 Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. 2 Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. (4) 1 Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. 2 Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. |
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. | |
(6) 1 Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. 3 Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen. | |
§ 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung | |
(1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. | (1) 1 Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. 2 Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. |
(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse | |
1. Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Nr. 5 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird, 2. Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 10 oder nach § 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben. | 1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird, 2. Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben. (2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse. (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. |
(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden. | |
§ 145 Datenstelle der Träger der Rentenversicherung | |
(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. 3 Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten. 4 Sie können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen veranlassen. (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf eine Datei mit Sozialdaten, die nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist. | |
(3) (aufgehoben) | (3) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. 2 Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten. |
(4) 1 Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. 2 Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen. | |
§ 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger | |
(1) 1 Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Aufgaben nach diesem Buche sind 1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, 2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, 3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, 4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, 5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten, 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. 3 Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten und nutzen. (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | |
(3) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. 2 Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. 3 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf. | (3) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. 2 Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. 3 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf. |
(4) 1 Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle oder der Deutschen Rentenversicherung Bund Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. 2 Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden. | |
§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten | |
(1) Die Beiträge werden getragen 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte, 1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber, 1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, 1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, | |
1d. bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten. | 1d. bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten, |
2. bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte, 2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, von den Trägern der Integrationsprojekte für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Integrationsprojekte je zur Hälfte, 3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung, 3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von den Trägern der Einrichtung, 3b. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger, 4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte, 5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst, 6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern, 7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen. (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein. (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge. | |
§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007 | § 255d (aufgehoben) |
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2007 0,9825. (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2007 0,9870. | |
§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 | § 255g (aufgehoben) |
(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird. (2) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden. | |
§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse | § 291 (aufgehoben) |
Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 entstehen. |
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