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§ 168 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1.
- bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
- 1a.
- bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen, vom Arbeitgeber,
- 1b.
- bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
- 1c.
- bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
- 1d.
- bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
- 2.
- bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
- 2a.
- bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
- 3.
- bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
- 3a.
- bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
- 4.
- bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
- 5.
- bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
- 6.
- bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
- 7.
- bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
- a)
- von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
- b)
- von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.
(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.
(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 168 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 168 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 276 SGB VI Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung (vom 01.01.2020)
... 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die ...
§ 279g SGB VI Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten
... 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung ...
§ 319d SGB VI Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld (vom 01.01.2024)
... b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7 , § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt ...
§ 322 SGB VI Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7 , des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 10 EStG (vom 28.03.2024)
... steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von ... Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent. Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den ...
§ 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (vom 01.01.2023)
... (2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches ... für die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 7 BTHG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 3 wird die Angabe „38a" durch die Angabe „55" ersetzt. 9. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 3 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 4a wird Nummer 4b. 11. In § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt. 11. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der ...
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung. (2) Für Arbeitnehmer, die am ...
Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 1c WoBerichtsGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die ...
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 3 UntBeschG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Buches individuell betrieblich qualifiziert werden" eingefügt. 4. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt: 3b. bei ...
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 9 MiLoAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze." 7. § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird wie folgt gefasst: „1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige ...
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 5 GanzjBeschFG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt. 4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer la werden die Wörter ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 34 SozERG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt. 9. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der ... b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7 , § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt ... Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7 , des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 11 AuWeBFG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld)" eingefügt. 4. In § 168 Absatz 1 Nummer 1a werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 9 EinglVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... c) Absatz 9 wird aufgehoben. 5. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ ... Angabe „§ 417 Absatz 6" ersetzt. 6. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Komma am ...
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 11 HBeglG 2006 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160." 3. In § 168 Abs. 1 Nr. 1b wird die Angabe „12 vom Hundert" durch die Angabe „15 vom ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... bb) Folgender Satz wird angefügt: Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung
... Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung), 12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung), ...
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung
... Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung), 12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung), ...
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