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§ 8 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Versichert sind auch Personen,
- 1.
- die nachversichert sind oder
- 2.
- für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
(2) 1Nachversichert werden Personen, die als
- 1.
- Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
- 3.
- satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
- 4.
- Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten
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