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Synopse aller Änderungen des SGB VI am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 1 des RentAnpG 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VI.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
    Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes
       § 1 Beschäftigte
       § 2 Selbständig Tätige
       § 3 Sonstige Versicherte
       § 4 Versicherungspflicht auf Antrag
       § 5 Versicherungsfreiheit
       § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
    Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung
       § 7 Freiwillige Versicherung
    Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
       § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Zweites Kapitel Leistungen
    Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
       Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
          § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
          § 10 Persönliche Voraussetzungen
          § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
          § 12 Ausschluss von Leistungen
       Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen
          Erster Titel Allgemeines
             § 13 Leistungsumfang
          Zweiter Titel Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
             § 14 Leistungen zur Prävention
             § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
             § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation
             § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
             § 17 Leistungen zur Nachsorge
             §§ 18 bis 19 (weggefallen)
          Dritter Titel Übergangsgeld
             § 20 Anspruch
             § 21 Höhe und Berechnung
             §§ 22 bis 27 (weggefallen)
          Vierter Titel Ergänzende Leistungen
             § 28 Ergänzende Leistungen
             § 29 (weggefallen)
             § 30 (weggefallen)
          Fünfter Titel Sonstige Leistungen
             § 31 Sonstige Leistungen
          Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
             § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
    Zweiter Abschnitt Renten
       Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
          § 33 Rentenarten
          § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
       Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          Erster Titel Renten wegen Alters
             § 35 Regelaltersrente
             § 36 Altersrente für langjährig Versicherte
             § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
             § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
             § 39 (weggefallen)
             § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
             § 41 Altersrente und Kündigungsschutz
             § 42 Vollrente und Teilrente
          Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
             § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
             § 44 (weggefallen)
             § 45 Rente für Bergleute
          Dritter Titel Renten wegen Todes
             § 46 Witwenrente und Witwerrente
             § 47 Erziehungsrente
             § 48 Waisenrente
             § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
          Vierter Titel Wartezeiterfüllung
             § 50 Wartezeiten
             § 51 Anrechenbare Zeiten
             § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
             § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
          Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten
             § 54 Begriffsbestimmungen
             § 55 Beitragszeiten
             § 56 Kindererziehungszeiten
             § 57 Berücksichtigungszeiten
             § 58 Anrechnungszeiten
             § 59 Zurechnungszeit
             § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
             § 61 Ständige Arbeiten unter Tage
             § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
       Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
          Erster Titel Grundsätze
             § 63 Grundsätze
          Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten
             § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
             § 65 Anpassung der Renten
             § 66 Persönliche Entgeltpunkte
             § 67 Rentenartfaktor
             § 68 Aktueller Rentenwert
             § 68a Schutzklausel
             § 69 Verordnungsermächtigung
          Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
             § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
             § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
             § 72 Grundbewertung
             § 73 Vergleichsbewertung
             § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
             § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
             § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
             § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
             § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
             § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
             § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
             § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
             § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit
             § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
             § 77 Zugangsfaktor
             § 78 Zuschlag bei Waisenrenten
             § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
          Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten
             § 79 Grundsatz
             § 80 Monatsbetrag der Rente
             § 81 Persönliche Entgeltpunkte
             § 82 Rentenartfaktor
             § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
             § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
             § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
             § 86 (aufgehoben)
             § 86a Zugangsfaktor
             § 87 Zuschlag bei Waisenrenten
          Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
             § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
             § 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
       Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
          § 89 Mehrere Rentenansprüche
          § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
          § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
          § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
          § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
          § 94 (aufgehoben)
          § 95 (weggefallen)
          § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
          § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
          § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
          § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
          § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
       Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
          § 99 Beginn
          § 100 Änderung und Ende
          § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
          § 102 Befristung und Tod
       Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
          § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
          § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
          § 105 Tötung eines Angehörigen
          § 105a (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
       § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung
       § 107 Rentenabfindung
       § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
    Vierter Abschnitt Serviceleistungen
       § 109 Renteninformation und Rentenauskunft
       § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung
    Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 110 Grundsatz
       § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss
       § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
       § 113 Höhe der Rente
       § 114 Besonderheiten
    Sechster Abschnitt Durchführung
       Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens
          § 115 Beginn
          § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
          § 117 Abschluss
          § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
       Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung
          § 118 Fälligkeit und Auszahlung
          § 118a Anpassungsmitteilung
          § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
          § 120 Verordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Rentensplitting
          § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
          § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
          § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten
          § 120d Verfahren und Zuständigkeit
          § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern
       Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
          § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
          § 120g Externe Teilung
          § 120h Abzuschmelzende Anrechte
       Fünfter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
          § 122 Berechnung von Zeiten
          § 123 Berechnung von Geldbeträgen
          § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
    Erster Abschnitt Organisation
       Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung
          § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
       Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
          § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
          § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
          § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
          § 127b (weggefallen)
          § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
          § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
          § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
          § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
          § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen
       Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
          § 132 Versicherungsträger
          § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
          § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
          § 135 Nachversicherung
          § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
          § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
          § 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
       Unterabschnitt 3a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
          § 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
          § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
          § 137c Vermögen, Haftung
          § 137d Organe
          § 137e Beirat
       Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
          § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
          § 139 Erweitertes Direktorium
          § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
       Fünfter Unterabschnitt Vereinigung von Regionalträgern
          § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
          § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung
       Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
          § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
          § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger
       Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Rentenversicherung
          § 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
          § 146 (weggefallen)
    Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
       § 147 Versicherungsnummer
       § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
       § 149 Versicherungskonto
       § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle
       § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG
       § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt
       § 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
       § 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
       § 152 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
       Erster Unterabschnitt Umlageverfahren
          § 153 Umlageverfahren
       Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
          § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus
          § 155 Aufgabe des Sozialbeirats
          § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beiträge
          Erster Titel Allgemeines
             § 157 Grundsatz
             § 158 Beitragssätze
             § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
             § 160 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen
             § 161 Grundsatz
             § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
             § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
             § 164 (weggefallen)
             § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
             § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
             § 167 Freiwillig Versicherte
          Dritter Titel Verteilung der Beitragslast
             § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
             § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen
             § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
             § 171 Freiwillig Versicherte
             § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
             § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
          Vierter Titel Zahlung der Beiträge
             § 173 Grundsatz
             § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
             § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
             § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
             § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
             § 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
             § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
             § 178 Verordnungsermächtigung
          Fünfter Titel Erstattungen
             § 179 Erstattung von Aufwendungen
             § 180 Verordnungsermächtigung
          Sechster Titel Nachversicherung
             § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge
             § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
             § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich
             § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
             § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
             § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
             § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
          Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen
             § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich
             § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
             § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
             § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
          Achter Titel Berechnungsgrundsätze
             § 189 Berechnungsgrundsätze
       Zweiter Unterabschnitt Verfahren
          Erster Titel Meldungen
             § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
             § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
             § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
             § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
             § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
             § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
             § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
             § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung
             § 195 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten
             § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
             § 196a (aufgehoben)
          Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung
             § 197 Wirksamkeit von Beiträgen
             § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen
             § 199 Vermutung der Beitragszahlung
             § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
             § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
             § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
             § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
          Vierter Titel Nachzahlung
             § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation
             § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
             § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
             § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
             § 208 (aufgehoben)
             § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
          Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
             § 210 Beitragserstattung
             § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
             § 212 Beitragsüberwachung
             § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
             § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen
    Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
       Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
          § 213 Zuschüsse des Bundes
          § 214 Liquiditätssicherung
          § 214a Liquiditätserfassung
          § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
       Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
          § 216 Nachhaltigkeitsrücklage
          § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage
          § 218 (weggefallen)
          § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung
          § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
          § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
          § 222 Ermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Erstattungen
          § 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich
          § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit
          § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung
          § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung
          § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
          § 226 Verordnungsermächtigung
       Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
          § 227 Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 228 Grundsatz
          § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
          § 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
       Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
          § 229 Versicherungspflicht
          § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
          § 230 Versicherungsfreiheit
          § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
          § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
          § 232 Freiwillige Versicherung
          § 233 Nachversicherung
          § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet
       Dritter Unterabschnitt Teilhabe
          § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe
          § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug
       Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          § 235 Regelaltersrente
          § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
          § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
          § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte
          § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
          § 237a Altersrente für Frauen
          § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
          § 239 Knappschaftsausgleichsleistung
          § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
          § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
          § 242 Rente für Bergleute
          § 242a Witwenrente und Witwerrente
          § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
          § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
          § 243b Wartezeit
          § 244 Anrechenbare Zeiten
          § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
          § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
          § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
          § 246 Beitragsgeminderte Zeiten
          § 247 Beitragszeiten
          § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
          § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
          § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
          § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
          § 250 Ersatzzeiten
          § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
          § 252 Anrechnungszeiten
          § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
          § 253 Pauschale Anrechnungszeit
          § 253a Zurechnungszeit
          § 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
          § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
       Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
          § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente
          § 254c Anpassung der Renten
          § 254d Entgeltpunkte (Ost)
          § 255 Rentenartfaktor
          § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023
          § 255b Verordnungsermächtigung
          § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
          § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
          § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
          § 255f Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026
(Text neue Fassung)

          § 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021
          § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022
bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
          § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
          § 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

          § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
          § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
          § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
          § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
          § 256d (weggefallen)
          § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
          § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
          § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
          § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
          § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
          § 259c (weggefallen)
          § 260 Beitragsbemessungsgrenzen
          § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
          § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
          § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
          § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
          § 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
          § 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
          § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
          § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
          § 264d Zugangsfaktor
          § 265 Knappschaftliche Besonderheiten
          § 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
          § 265b (weggefallen)
       Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
          § 266 Erhöhung des Grenzbetrags
          § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
       Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
          § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
          § 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
       Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
          § 269 Steigerungsbeträge
          § 269a (aufgehoben)
          § 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
          § 270 (aufgehoben)
          § 270a (weggefallen)
       Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
          § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
          § 271 Höhe der Rente
          § 272 Besonderheiten
          § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
       Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
          Erster Titel Organisation
             § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
             § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen
             § 273b (weggefallen)
          Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz
             § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
             § 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
             § 274b (weggefallen)
          Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
             § 274c Ausgleichsverfahren
             § 274d (aufgehoben)
       Elfter Unterabschnitt Finanzierung
          Erster Titel (weggefallen)
             § 275 (weggefallen)
          Zweiter Titel Beiträge
             § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024
             § 275b Verordnungsermächtigung
             § 275c (aufgehoben)
             § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
             § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
             § 276b (aufgehoben)
             § 276c (aufgehoben)
             § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
             § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet
             § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
             § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
             § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
             § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
             § 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
             § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
             § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
             § 279e (aufgehoben)
             § 279f (aufgehoben)
             § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten
             § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998
             § 281 Nachversicherung
             § 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
             § 281b Verordnungsermächtigung
          Dritter Titel Verfahren
             § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
             § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
             § 283 (weggefallen)
             § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
             § 284a (weggefallen)
             § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
             § 286 Versicherungskarten
             § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
             § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
             § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
             § 286d Beitragserstattung
             § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
             § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
             § 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
          Vierter Titel Berechnungsgrundlagen
             § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025
             § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025
             § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe
             § 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
             § 287d Erstattungen in besonderen Fällen
             § 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
             § 287f Getrennte Abrechnung
             § 288 (weggefallen)
          Fünfter Titel Erstattungen
             § 289 Wanderversicherungsausgleich
             § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
             § 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
             § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
             § 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld
             § 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
             § 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
             § 291c (aufgehoben)
             § 292 Verordnungsermächtigung
             § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
          Sechster Titel Vermögensanlagen
             § 293 Vermögensanlagen
       Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
          § 294 Anspruchsvoraussetzungen
          § 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
          § 295 Höhe der Leistung
          § 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
          § 296 Beginn und Ende
          § 296a (weggefallen)
          § 297 Zuständigkeit
          § 298 Durchführung
          § 299 Anrechnungsfreiheit
    Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 300 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
          § 301 Leistungen zur Teilhabe
          § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
       Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
          § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
          § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
          § 303 Witwerrente
          § 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
          § 304 Waisenrente
          § 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen
       Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
          § 306 Grundsatz
          § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
          § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
          § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
          § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
          § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
          § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
          § 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
          § 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
          § 307h Evaluierung
          § 308 Umstellungsrenten
          § 309 Neufeststellung auf Antrag
          § 310 Erneute Neufeststellung von Renten
          § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
          § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
          § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
       Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
          § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
          § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
          § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
          § 313a (aufgehoben)
          § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
          § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
          § 314b (aufgehoben)
       Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen
          § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung
          § 315a Auffüllbetrag
          § 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
          § 316 (weggefallen)
       Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
          § 317 Grundsatz
          § 317a Neufeststellung
          § 318 (aufgehoben)
          § 319 Zusatzleistungen
       Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
          § 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
       Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
          § 319b Übergangszuschlag
       Zehnter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 319c (aufgehoben)
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
    § 320 Bußgeldvorschriften
    § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
    Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
    Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
    Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
    Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
    Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
    Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
    Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
    Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
    Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
    Anlage 9 Hauerarbeiten
    Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
    Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
    Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
    Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
    Anlage 14 Bereich
    Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
    Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung
    Anlage 17 (weggefallen)
    Anlage 18 (weggefallen)
    Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
    Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen
    Anlage 21 (aufgehoben)
    Anlage 22 (aufgehoben)
    Anlage 23 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 68 Aktueller Rentenwert


(1) 1 Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2 Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. 3 Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,

2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und

3. dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird.

(2) 1 Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2 Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3 Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) 1 Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. 2 Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2 Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3 Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4 Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5 Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. 6 Der Parameter α beträgt 0,25.



(4) 1 Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2 Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3 Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4 Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5 Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. 6 Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. 7 Der Parameter α beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

ARt = ARt-1 * BEt-1 / BEt-2 * (100 - AVA2012 - RVBt-1) / (100 - AVA2012 - RVBt-2) * ((1 - RQt-1 / RQt-2) * α + 1)

Dabei sind:

ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA2012 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (aufgehoben)

(7) 1 Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 2 Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. 3 Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 4 Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. 5 Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.



§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus


(1) 1 Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. 2 Der Bericht enthält

1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,

2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,

3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.

3 Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. 4 Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

(2) 1 Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,

2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,

3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,

4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und

5. die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.

2 Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahr 2005 vorzulegen.

(3) 1 In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. 2 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts

1. der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder

2. das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.

3 Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.

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(3a) 1 Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. 2 Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. 3 Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. 4 Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird. 5 Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. 6 Die Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5 bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. 7 Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 32.064 Euro. 8 Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.



(3a) 1 Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. 2 Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. 3 Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. 4 Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird. 5 Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. 6 Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5 bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. 7 Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33.992,16 Euro. 8 Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 2 In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. 3 Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.



§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023


(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum

1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) 1 Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. 2 Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. 3 Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. 4 Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. 5 Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. 6 Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. 7 Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

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(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025


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Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt.



(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.

(2) 1 Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. 2 Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:

Formel (BGBl. 2022 I S. 976)
.

3 Dabei sind:

ARt48 = aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,

vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,

NQtSR = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird.

4 Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.


(heute geltende Fassung) 
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§ 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026




§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021


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1 Der Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. 2 Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht.



Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

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§ 255h (neu)




§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025


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(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.

(2) 1 Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. 2 Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.

(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:

1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,

2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,

3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.

(4) 1 Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. 2 Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. 3 Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.

(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(6) 1 Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. 2 Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.

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§ 255i (neu)




§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025


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1 Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2 Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

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§ 255j (neu)




§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022


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Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.