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Änderung Artikel 8 Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 13.12.2014
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Artikel 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | Artikel 8 n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1962 |
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(Text alte Fassung) Artikel 8 Änderung der Grundbuchordnung | (Text neue Fassung)Artikel 8 (aufgehoben) |
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter 'der §§ 143 und 144 für Baden-Württemberg und' durch die Wörter 'des § 144 für' ersetzt. 2. § 143 wird wie folgt gefasst: '§ 143 In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.' |
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