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§ 3 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats
(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel
- 1.
- bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
- 2.
- 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
- 3.
- 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
- 4.
- 701 bis 1.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
- 5.
- 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und
- 6.
- mehr als 1.500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Text in der Fassung des Artikels 22 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 30. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 3 WMVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2016 | Artikel 22 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 WMVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WMVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte." 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Werkstattrat besteht in ...
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