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§ 10 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Wahlberechtigung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind.
Zitierungen von § 10 WMVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WMVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39b WMVO Wahlen und Amtszeit (vom 30.12.2016)
... sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10 ). Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... Wahlberechtigt sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10 ). Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden können ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/887/a12548.htm