Tools:
Update via:
§ 15 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
| |
§ 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Anzeige
Zitierungen von § 15 WMVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WMVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39b WMVO Wahlen und Amtszeit (vom 30.12.2016)
... Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend. (3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... einladen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend. (3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/887/a12553.htm