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§ 21 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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§ 21 Stimmabgabe
(1) Der Werkstattrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
(2) 1Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme nur für rechtswirksam vorgeschlagene Bewerber oder Bewerberinnen abgeben. 2Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Werkstattrats gewählt werden. 3Der Stimmzettel muss einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerber im Höchstfall gewählt werden dürfen. 4Für jeden Bewerber oder jede Bewerberin kann nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname, erforderlichenfalls des Geburtsdatums, sowie mit Foto oder anderem Bildmaterial aufzuführen. 3Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
(4) 1Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle die von dem Wählenden oder von der Wählenden gewählte Person gekennzeichnet. 2Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl der Bewerber oder Bewerberinnen gekennzeichnet ist oder aus denen sich der Wille des Wählenden oder der Wählenden nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.
(5) Ist für mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten infolge ihrer Behinderung eine Stimmabgabe durch Abgabe eines Stimmzettels nach den Absätzen 3 und 4 überwiegend nicht möglich, kann der Wahlvorstand eine andere Form der Ausübung des Wahlrechts beschließen.
(6) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 476 m.W.v. 20. März 2022
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Frühere Fassungen von § 21 WMVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.03.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 18.03.2022 BGBl. I S. 476 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 WMVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WMVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39b WMVO Wahlen und Amtszeit (vom 30.12.2016)
... Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend. (3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... einladen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend. (3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer ...
Erste Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 476
Artikel 1 1. WMVOÄndV
... § 40b wie folgt gefasst: „§ 40b (weggefallen)". 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Wahlvorstand kann ...
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