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§ 30 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Werkstattrat erlischt durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Amtes,
- 3.
- Ausscheiden aus der Werkstatt,
- 4.
- Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Werkstattrat aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes des Werkstattrats.
(3) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Bewerbern und Bewerberinnen der Vorschlagsliste entnommen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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