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§ 39b - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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§ 39b Wahlen und Amtszeit
(1) 1Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wahlen zum Werkstattrat stattfinden. 2Wahlberechtigt sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10). 3Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden können (§ 11).
(2) 1Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vorbereiten und durchführen. 2Anderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung der wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahlvorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden. 3Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser Versammlung einladen. 4Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend.
(3) 1Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen gilt § 29 entsprechend. 2Das Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen erlischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Amtes, Ausscheiden aus der Werkstatt, Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung.
Text in der Fassung des Artikels 22 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 30. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 39b WMVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2016 | Artikel 22 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39b WMVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39b WMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WMVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... und Stellvertreterinnen § 39a Aufgaben und Rechtsstellung § 39b Wahlen und Amtszeit § 39c Vorzeitiges Ausscheiden". 2. § 1 ... und 39 für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend. § 39b Wahlen und Amtszeit (1) Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen ...
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