Tools:
Update via:
Änderung § 40b WMVO vom 12.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40b WMVO und Änderungshistorie der WMVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40b WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung | § 40b WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 20.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 476 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren | (Text neue Fassung)§ 40b (aufgehoben) |
Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/887/al0-162462.htm