Änderung § 40b WMVO vom 12.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40b WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 40b WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 476
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren


(Text neue Fassung)

§ 40b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.



 
(heute geltende Fassung) 



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