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Änderung § 40b WMVO vom 12.12.2021
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§ 40b WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung | § 40b WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren | |
(Text alte Fassung) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird. | (Text neue Fassung) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird. |
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