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Änderung § 3 WMVO vom 30.12.2016
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§ 3 WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 3 WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats | |
(Text alte Fassung) (1) Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, in Werkstätten mit in der Regel 200 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, in Werkstätten mit in der Regel mehr als 400 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern. | (Text neue Fassung) (1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel 1. bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, 2. 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, 3. 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, 4. 701 bis 1.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, 5. 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und 6. mehr als 1.500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern. |
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. |
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