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Änderung § 39b WMVO vom 30.12.2016

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§ 39b WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 39b WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

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§ 39b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39b Wahlen und Amtszeit


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(1) 1 Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wahlen zum Werkstattrat stattfinden. 2 Wahlberechtigt sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10). 3 Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden können (§ 11).

(2) 1 Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vorbereiten und durchführen. 2 Anderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung der wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahlvorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden. 3 Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser Versammlung einladen. 4 Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend.

(3) 1 Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen gilt § 29 entsprechend. 2 Das Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen erlischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Amtes, Ausscheiden aus der Werkstatt, Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung.


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