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Synopse aller Änderungen der WMVO am 01.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2020 durch Artikel 2a des EntsRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WMVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats § 1 Anwendungsbereich § 2 Errichtung von Werkstatträten § 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats § 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats § 5 Mitwirkung und Mitbestimmung § 6 Vermittlungsstelle § 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats § 8 Zusammenarbeit § 9 Werkstattversammlung Abschnitt 2 Wahl des Werkstattrats Unterabschnitt 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen § 10 Wahlberechtigung § 11 Wählbarkeit § 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat Unterabschnitt 2 Vorbereitung der Wahl § 13 Bestellung des Wahlvorstandes § 14 Aufgaben des Wahlvorstandes § 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten § 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten § 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten § 18 Wahlausschreiben § 19 Wahlvorschläge § 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen Unterabschnitt 3 Durchführung der Wahl § 21 Stimmabgabe § 22 Wahlvorgang § 23 Feststellung des Wahlergebnisses § 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl § 25 Bekanntmachung der Gewählten § 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 27 Wahlanfechtung § 28 Wahlschutz und Wahlkosten Abschnitt 3 Amtszeit des Werkstattrats § 29 Amtszeit des Werkstattrats § 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder Abschnitt 4 Geschäftsführung des Werkstattrats § 31 Vorsitz des Werkstattrats § 32 Einberufung der Sitzungen § 33 Sitzungen des Werkstattrats § 34 Beschlüsse des Werkstattrats § 35 Sitzungsniederschrift § 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats § 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats § 38 Sprechstunden § 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats Abschnitt 4a Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen § 39a Aufgaben und Rechtsstellung § 39b Wahlen und Amtszeit § 39c Vorzeitiges Ausscheiden Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 40a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
§ 41 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 40a (neu) | § 40a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
(1) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstattrates sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. (2) 1 Versammlungen nach § 9 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/887/v245997-2020-03-01.htm