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Synopse aller Änderungen der WMVO am 10.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juni 2021 durch Artikel 13a des TeilhStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WMVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Errichtung von Werkstatträten
    § 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats
    § 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
    § 5 Mitwirkung und Mitbestimmung
    § 6 Vermittlungsstelle
    § 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats
    § 8 Zusammenarbeit
    § 9 Werkstattversammlung
Abschnitt 2 Wahl des Werkstattrats
    Unterabschnitt 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen
       § 10 Wahlberechtigung
       § 11 Wählbarkeit
       § 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat
    Unterabschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
       § 13 Bestellung des Wahlvorstandes
       § 14 Aufgaben des Wahlvorstandes
       § 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten
       § 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten
       § 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten
       § 18 Wahlausschreiben
       § 19 Wahlvorschläge
       § 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
    Unterabschnitt 3 Durchführung der Wahl
       § 21 Stimmabgabe
       § 22 Wahlvorgang
       § 23 Feststellung des Wahlergebnisses
       § 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
       § 25 Bekanntmachung der Gewählten
       § 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
       § 27 Wahlanfechtung
       § 28 Wahlschutz und Wahlkosten
Abschnitt 3 Amtszeit des Werkstattrats
    § 29 Amtszeit des Werkstattrats
    § 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder
Abschnitt 4 Geschäftsführung des Werkstattrats
    § 31 Vorsitz des Werkstattrats
    § 32 Einberufung der Sitzungen
    § 33 Sitzungen des Werkstattrats
    § 34 Beschlüsse des Werkstattrats
    § 35 Sitzungsniederschrift
    § 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats
    § 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats
    § 38 Sprechstunden
    § 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats
Abschnitt 4a Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
    § 39a Aufgaben und Rechtsstellung
    § 39b Wahlen und Amtszeit
    § 39c Vorzeitiges Ausscheiden
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte
    § 40a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren
    § 41 Inkrafttreten
    Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 8 Zusammenarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Werkstatt, ihr Betriebs- oder Personalrat oder ihre sonstige Mitarbeitervertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein nach § 139 Abs. 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch errichteter Eltern- und Betreuerbeirat und der Werkstattrat arbeiten im Interesse der Werkstattbeschäftigten vertrauensvoll zusammen. 2 Die Werkstatt und der Werkstattrat können hierbei die Unterstützung der in der Werkstatt vertretenen Behindertenverbände und Gewerkschaften sowie der Verbände, denen die Werkstatt angehört, in Anspruch nehmen.



(1) 1 Die Werkstatt, ihr Betriebs- oder Personalrat oder ihre sonstige Mitarbeitervertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein nach § 222 Abs. 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch errichteter Eltern- und Betreuerbeirat, die Frauenbeauftragte und der Werkstattrat arbeiten im Interesse der Werkstattbeschäftigten vertrauensvoll zusammen. 2 Die Werkstatt, die Frauenbeauftragte und der Werkstattrat können hierbei die Unterstützung der in der Werkstatt vertretenen Behindertenverbände und Gewerkschaften sowie der Verbände, denen die Werkstatt angehört, in Anspruch nehmen.

(2) 1 Werkstatt und Werkstattrat sollen in der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. 2 Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40b (neu)




§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren


vorherige Änderung

 


Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.