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Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (DlRLUG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- *)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2009 GewO § 4, § 6a (neu), § 6b (neu), § 11b, § 13a, § 13b (neu), § 14, § 34b, § 34c, § 36, § 36a (neu), § 38, § 42, § 55, § 56a, § 70b, § 144, § 145, § 146, mWv. 25. Juli 2009 § 6, § 6c (neu), mWv. 1. September 2009 § 14
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung". - b)
- Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer". - c)
- Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
„§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen". - d)
- Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen". - e)
- Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen". - f)
- Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". - g)
- Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)". - h)
- Die Angabe zu § 70b wird wie folgt gefasst:
„§ 70b (weggefallen)".
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird."
abweichendes Inkrafttreten am 25.07.2009
- 3.
- In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt:
„§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.
abweichendes Inkrafttreten am 25.07.2009
- § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- Der Überschrift des § 11b werden die Wörter „bei reglementierten Berufen" angefügt.
- 6.
- Der Überschrift des § 13a werden die Wörter „in reglementierten Berufen" angefügt.
- 7.
- Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
„§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen(1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.(2) Soweit in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als hinreichend anzuerkennen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, sofern die in diesem Staat abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu der, die von Inländern verlangt wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme und möglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, 34e oder nach § 60a ausgeübt werden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009
- 7a.
- In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Gewerbetreibende ist verpflichtet," die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7b.
- In § 14 Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 8.
- Dem § 34b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend." - 9.
- § 34c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „, Wohnräume oder Darlehen" durch die Wörter „oder Wohnräume" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,".
- b)
- In Absatz 5 Nummer 2, 3, 3a und 5 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 10.
- § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,".
- 11.
- Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet- 1.
- zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
- 2.
- in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht,
(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragt wird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das betreffende Sachgebiet sind, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Diese Maßnahme kann insbesondere auch die Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen betreffen.(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wurden, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden vergleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzuprüfen. § 13b gilt entsprechend.(4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder benötigt die zuständige Behörde weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf ist solange gehemmt." - 12.
- In § 38 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 13.
- § 42 wird aufgehoben.
- 14.
- In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 42 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 4 Absatz 3)" ersetzt.
- 15.
- § 56a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Ware" die Wörter „oder Dienstleistung" und nach dem Wort „Waren" die Wörter „oder Dienstleistungen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Waren" die Wörter „oder Dienstleistungen" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und darin wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" und die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 1" ersetzt.
- 16.
- § 70b wird aufgehoben.
- 17.
- In § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" die Wörter „oder Nummer 1a" eingefügt.
- 18.
- § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ware" die Wörter „oder der Dienstleistung" eingefügt und die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- d)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 19.
- § 146 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
- „1.
- einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- b)
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
- „3.
- entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,".
- d)
- Nummer 10 wird aufgehoben.
Artikel 1a Änderung des FGG-Reformgesetzes
Artikel 92 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
Dem § 10 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend."
Artikel 2a Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt:
„§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist". - 2.
- Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.(2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
Artikel 3 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe eingefügt:
„Verfahren über eine einheitliche Stelle § 4a". - 2.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." - 3.
- § 15 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Signaturgesetzes
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2009 SigG § 18, § 20a (neu), § 22
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle". - 2.
- Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend." - 3.
- Dem § 21 wird folgender § 20a vorangestellt:
„§ 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." - 4.
- § 22 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Für Amtshandlungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben."
Artikel 4a Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1)
Artikel 4a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2009 VwVfG § 8a (neu), § 8b (neu), § 8c (neu), § 8d (neu), § 8e (neu)
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I wie folgt gefasst:
„Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 3a Elektronische Kommunikation
Abschnitt 2 Amtshilfe
§ 4 Amtshilfepflicht
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
§ 6 Auswahl der Behörde
§ 7 Durchführung der Amtshilfe
§ 8 Kosten der Amtshilfe
Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung
§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen
§ 8c Kosten der Hilfeleistung
§ 8d Mitteilungen von Amts wegen
§ 8e Anwendbarkeit". - 2.
- Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:
„Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit". - 3.
- Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation". - 4.
- Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2 Amtshilfe". - 5.
- Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.
§ 8c Kosten der Hilfeleistung
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
§ 8d Mitteilungen von Amts wegen(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
§ 8e Anwendbarkeit
Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind."
- 1)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Artikel 21 und 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 28. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3, § 6c in Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 7a tritt am 1. September 2009 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8878/index.htm