Tools:
Update via:
Änderung § 36 TabStG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 TabStG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. TabakerzGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des TabStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36 TabStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 36 TabStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt, 3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 4. entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, 2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt, | |
(Text alte Fassung) 3. einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt, 4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt oder 5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt. | (Text neue Fassung) 3. einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8880/al119976-0.htm